Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10011293 AT

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden, und welche also lauten

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident, diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.

Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.

Bis zum 27. Juni 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

(Anm.: Anlage nicht darstellbar; es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

1.

Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Reisenden, deren Gepäck sowie die mit den internationalen Reisezügen beförderten Packstücke zu kontrollieren.

2.

Diese Zone soll im allgemeinen umfassen

a)

einen bestimmten Teil des Bahnhofes;

b)

die Personenzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Kontrolle stehen;

c)

die Teile der Bahnsteige und Geleise, die in jedem einzelnen Fall durch Vereinbarung von den zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmt werden, und

d)

die Personenzüge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057325

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

1.

Die zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmen durch besondere Vereinbarungen die für die Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der genannten Zone benötigten Räumlichkeiten sowie die Bedingungen, unter denen die Eisenbahnverwaltung des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Reinigung, Fernsprechanschlüsse u. dgl. dieser Räumlichkeiten zu sorgen hat.

2.

Die zum Dienstbetrieb der Dienststellen des Nachbarlandes erforderlichen Gegenstände werden, wenn eine ordnungsgemäße Warenerklärung abgegeben wird, bei der vorübergehenden Einfuhr und bei der Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben belassen. Einfuhr- und Ausfuhrverbote und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057327

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 5

1.

Die Räumlichkeiten, die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellt sind, können außen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden.

2.

Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene Dienstbekleidung oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

3.

Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die sich weisungsgemäß zur Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrolldienstes zu dem Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten befreit. Das Vorzeigen ihrer Dienstausweise genügt zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Identität, ihrer dienstlichen Eigenschaft und der Art ihrer Diensttätigkeit.

4.

Den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Bediensteten wird bei der Ausübung ihres Dienstes derselbe Schutz und Beistand gewährt wie den entsprechenden Bediensteten des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist.

5.

Die Bediensteten des Nachbarlandes, die in dem Lande wohnen, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, können durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden.

6.

Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen

a)

die höchste Anzahl der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die zur Durchführung der Kontrollen in der nach Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt sind,

b)

die Voraussetzungen, unter denen ihre Abberufung gefordert werden kann, und

c)

die Bedingungen, unter denen sie innerhalb der genannten Zone bei Ausübung ihres Dienstes Waffen tragen und gebrauchen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057328

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

1.

Die Kontrollen werden grundsätzlich in den Durchgangswagen der internationalen Züge vorgenommen, wenn solche Wagen verwendet werden. Die Eisenbahnbediensteten haben die erforderliche Hilfe zu leisten, um die Kontrollen wirksam und schnell zu gestalten. Sie helfen insbesondere die der Kontrolle unterliegenden Reisenden zu hindern, vor Beendigung der Kontrolle den Zug zu verlassen oder im Zug hin- und herzugehen. Ausnahmsweise können die Kontrollen in den Beschauräumen des Bahnhofes vorgenommen werden, wenn es die beteiligte Verwaltung für erforderlich erachtet.

2.

Die nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kontrollen werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorgenommen

a)

polizeiliche Kontrolle durch das Ausgangsland,

b)

Zoll- und sonstige Abfertigungen durch das Ausgangsland,

c)

polizeiliche Kontrolle durch das Eingangsland und

d)

Zoll- und sonstige Abfertigungen durch das Eingangsland.

3.

Die Kontrollen durch die Bediensteten des Eingangslandes dürfen nur in den Teilen des Zuges durchgeführt werden, die bereits von den Bediensteten des Ausgangslandes kontrolliert worden sind; letztere dürfen keine Amtshandlungen mehr in den von ihnen freigegebenen Zugteilen vornehmen, sofern nicht besondere Bestimmungen in den zweiseitigen Vereinbarungen das Gegenteil vorsehen.

4.

Die für die Durchführung der Kontrollen erforderliche Aufenthaltszeit der internationalen Züge auf dem Bahnhof soll grundsätzlich vierzig Minuten nicht übersteigen, wenn der Zug normal zusammengesetzt ist, das heißt aus zehn bis zwölf Wagen besteht und nicht überfüllt ist; sie soll nach Möglichkeit bei Zügen mit geringerer Wagenzahl und insbesondere bei Triebwagen verkürzt werden.

5.

Um die Durchführung der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Veränderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.

Schlagworte

Zollabfertigung, Eingangsland

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057329

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarung kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

INTERNATIONALEN REISEZÜGEN

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

KONTROLLERLEICHTERUNGEN

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 14

1.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Länder Vertragsparteien geworden sind.

2.

Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057337

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 16

1.

Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.

2.

Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- oder Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.

3.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.

Schlagworte

Signatarland

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057339

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →