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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

10.11.1954

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. Nr. 474/1996 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

N9195610109D

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.

Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Der Donauschifferausweis berechtigt die in diesem angeführten Personen zum Übergang der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk unter der Bedingung, daß die betreffenden Personen in der Personenliste des Schiffes eingetragen sind. Den genannten Personen wird gestattet, in den zugelassenen Landungsstellen des bezüglichen Vertragsstaates an Land zu gehen und dort sich frei zu bewegen; sofern diese Personen das Hafengebiet verlassen wollen, benötigen sie eine Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle des Hafens.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die Inhaber von Donauschifferausweisen können sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners versehen ist. Sichtvermerke für solche Reisen werden in der kürzest möglichen Frist erteilt werden.

Ebenso werden in kürzest möglicher Frist Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre der Donauschiffahrtsunternehmungen beider Vertragsstaaten erteilt werden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Vertragsstaates auf dem betreffenden Schiffe Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Vertragsstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Bundesrecht Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.

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