Abkommen über den Straßenverkehr
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Nachdem das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation) sowie die Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, die am 19. September 1949 in Genf unterzeichnet wurden, und die Europäische Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation), die am 16. September 1950 in Genf unterzeichnet wurde, welche also lauten
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Protokoll und Schlußakte sowie die Europäische Zusatzvereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen, im Protokoll, in den Schlußakten und in der Europäischen Zusatzvereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Oktober 1955.
Da die Ratifikationsurkunde am 2. November 1955 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, wird das Abkommen über den Straßenverkehr (mit den Ergänzungen der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu) gemäß seinem Artikel 29 am 2. Dezember 1955 und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen (mit den Ergänzungen der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu) gemäß seinem Artikel 58 am 2. Feber 1957 für Österreich in Kraft treten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben bis 31. März 1955 folgende Staaten ratifiziert oder sind beigetreten dem
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Der Bundespräsident erklärt hiemit im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 2 Absatz 1 das am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Abkommens über den Straßenverkehr, daß Österreich den Anhang 1 dieses Abkommens künftig nicht anwenden wird und kündigt im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 3 der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr die in Artikel 1 der letztgenannten Vereinbarung enthaltene Ergänzung zum Anhang 1 des vorgenannten Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung samt Kündigung vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. August 1971
Die vorliegende Erklärung ist am 15. Oktober 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die von dieser Erklärung betroffenen Bestimmungen des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr und der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu sind in BGBl. Nr. 222/1955 kundgemacht.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch Artikel 33 dieses Abkommens, welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf Antrag einer beteiligten Partei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, als nicht gebunden.
Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt ferner, im Einklang mit ihrer bisherigen Haltung, daß für die Bereinigung jeder Meinungsverschiedenheit im Schiedsverfahren in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Australien hat gemäß Artikel 2 § 1 des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es die Anhänge 1 und 2 des Abkommens nicht anwenden werde.
Australien hat am 3. Mai 1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet Neuguinea und auf Papua bekanntgegeben.
Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 hat Bangladesch als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „BD“ mitgeteilt.
Barbados hat am 5. März 1971 erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Abkommen über den Straßenverkehr unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Barbados durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen und unter Beibehaltung der Buchstabengruppe „BDS“ als Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 20 des Abkommens und gemäß dessen Anhang 4 gebunden zu erachten.
Dahomey hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –DY– bekanntgegeben.
Botswana erklärt gemäß Artikel 2 des Abkommens, daß die Anhänge 1 und 2 nicht angewendet werden.
Botsuana hat am 15. Mai 2003 das zuvor entsprechend Abs. 3 des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „BW“ geändert.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Brunei Darussalam, die Anwendung von Anhang 1 und Anhang 2 des Übereinkommens auszuschließen.
Die Regierung von Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Art. 33 des Abkommens gebunden und behält sich das Recht vor, diesem oder einem anderen Streitbeilegungsforum zuzustimmen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 33 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 933/1994).
Zu Anhang 1 zum Abkommen über den Straßenverkehr, wonach die Fahrräder mit Hilfsmotor, dessen maximales Hubraumvolumen nicht mehr als 50 cm3 (3,05 inch3) beträgt, nicht als Auto angesehen werden, vorausgesetzt, daß sie konstruktionsmäßig alle normalen Eigenschaften eines Fahrrades besitzen.
Zu Anlage 6 Abschnitt 11 lit. c zweiter Absatz des Abkommens über den Straßenverkehr, welcher lautet: „Mopeds aber, die mit einem Motor von unter 50 cm3 (3,05 inch3) Hubraumvolumen versehen sind, können von dieser Verpflichtung befreit werden.“
Zu Artikel 62 des Protokolls über die Straßenverkehrszeichen, in welchem vorgesehen ist, daß jede Streitfrage über die Auslegung oder die Anwendung dieses Protokolls zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Chile erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben
1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Anhänge 1 und 2 des Abkommens von der Anwendung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeschlossen.
2. Gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens darf in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ein Sattelkraftfahrzeug weder einen Anhänger ziehen noch zur Personenbeförderung verwendet werden.
3. Im Rahmen von Art. 26 lit. c des Abkommens haben Fahrräder, die im internationalen Verkehr in die Sonderverwaltungsregion Hongkong eingelassen werden, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ausschließlich ein weißes Licht nach vorn und sowohl ein rotes Licht wie auch einen roten Rückstrahler nach hinten aufzuweisen.
4. Im Rahmen von Abschnitt II des Anhangs 6 hat in der Sonderverwaltungsregion Hongkong jedes Motorfahrzeug außer Motorrädern mit oder ohne Beiwagen mit Fahrtrichtungsanzeigern einer der in lit. l von Abschnitt II beschriebenen Typen ausgestattet zu sein.
5. Die Regierung der Volksrepublik China meldet bezüglich Art. 33 des Abkommens einen Vorbehalt an.
Die Regierung der Volksrepublik China hat gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens erklärt, dass die Sonderverwaltungsregion Macao an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zulässt, und dass zur Personenbeförderung keine Sattelfahrzeuge zulässig sind.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Dänemark hat gemäß Art. 2 § 1 des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.
Dänemark hat am 30. Jänner 1996 bekanntgegeben, daß die Färöer-Inseln ab 1. Jänner 1996 für die in ihrem Gebiet auszustellenden Zulassungsscheine und Schilder gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 des Abkommens als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „FO“ gewählt haben. Bei der Ausstellung der Führerscheine wird „FO“ erst im Laufe des Jahres 1996 verwendet.
Die Färöer-Inseln, die hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) autonom sind, haben vom 1. Juli 1976 bis 1. Jänner 1996 das Unterscheidungszeichen „FR“ verwendet.
Fidschi hat am 3. Juni 1971 bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „FJI“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Fidschi hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalte (BGBl. Nr. 289/1970 und 24/1958) aufrechterhalten.
a) Zum Abkommen über den Straßenverkehr
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Oktober 1952 eingelangt ist, hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf die französischen Protektorate Marokko und Tunesien, auf alle Überseegebiete und auf Togo und Kamerun ausgedehnt. Gemäß einer Notifikation hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf das Fürstentum Andorra ausgedehnt.
Gemäß einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind die Frankreich aus dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten, soweit sie. sich auf das Gebiet des jetzigen souveränen Staates Marokko bezogen haben, auf Grund der Bestimmungen des diplomatischen Übereinkommens zwischen Frankreich und Marokko vom 20. Mai 1956 auf Marokko übergegangen.
Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut
„Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene Fahrräder müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26 des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“
Die Erklärungen Ghanas haben folgenden Wortlaut
„(i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens ausgeschlossen.
(ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens WAC für die in der Goldküste registrierten Fahrzeuge nunmehr GH.“
Griechenland hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –GR– bekanntgegeben.
Artikel 33 des Abkommens wird ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen des Artikels 149 Punkt 3 der Verfassung der Republik angewendet.
Am 26. September 1962 hat die Regierung Guatemalas gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens erklärt, daß
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß der Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens.
Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden von Irland nicht angewendet.
Bezüglich Anhang 6 darf die Zahl der Anhänger, die von einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug gezogen werden, die nach irischem Gesetz erlaubte Zahl nicht übersteigen.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens die Erklärung abgegeben, dass es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.
Jamaika hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 193/1959, aufrecht erhalten und folgende weitere Vorbehalte erklärt
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß des Anhanges 1 von der Anwendung des Abkommens.
Kambodscha hat am 18. November 2009 das zuvor entsprechend Abs. 3 des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „KH“ geändert.
Kirgisistan hat am 17. Dezember 2015 das zuvor entsprechend Abs. 3 des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „KG“ geändert.
Korea hat am 14. Juni 1971 seine Beitrittsurkunde zum genannten Abkommen hinterlegt und bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „ROK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Unter Ausschluß der Anwendung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens.
Die Regierung von Malaya erklärte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens über den Straßenverkehr, daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens nicht angewendet werden.
Malaysia hat am 7. März 1972 bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „MAL“ als Ersatz für die Buchstaben „PTM“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Malta hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht erhalten.
Monaco hat gemäß Annex 6, Abschnitt IV/lit. b die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen keine Anhänger zuläßt.
Gemäß einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind die Frankreich aus dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten, soweit sie. sich auf das Gebiet des jetzigen souveränen Staates Marokko bezogen haben, auf Grund der Bestimmungen des diplomatischen Übereinkommens zwischen Frankreich und Marokko vom 20. Mai 1956 auf Marokko übergegangen.
Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 hat Namibia als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „NAM“ mitgeteilt.
Die Regierung Neu-Seeland erklärte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens über den Straßenverkehr, daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens nicht angewendet werden.
Neuseeland hat am 29. November 1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet von Westsamoa bekanntgegeben.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens werden die Anlagen 1 und 2 dieses Abkommens von der Anwendung auf Westsamoa ausgeschlossen.
Neuseeland hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen für Westsamoa die Buchstabengruppe –WS– bekanntgegeben.
Die Regierung der Niederlande hat gemäß Artikel 2 § 1 des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 2 des Abkommens nicht anwenden werde. Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Abkommens auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt. Aus dieser Notifikation ist ferner ersichtlich, daß die Anhänge 1 und 2 des Abkommens auf das Gebiet von Neu-Guinea nicht angewendet werden.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Niger hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –NIG– bekanntgegeben.
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 hat Papua-Neuguinea als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „PNG“ mitgeteilt.
Portugal hat gemäß Annex 6 Abschnitt IV lit. b die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zuläßt und daß es keine Sattelfahrzeuge zur Personenbeförderung zuläßt.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Jänner 1956 eingelangt ist, hat Portugal die Geltung des Abkommens auf alle seine Überseegebiete mit Ausnahme von Macao ausgedehnt.
Portugal hat am 24. September 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf Macao ausgedehnt und am 1. November 1999 eine Erklärung nach Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens abgegeben.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 33, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Rumänien hat überdies in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3, als Unterscheidungszeichen den Buchstaben –R– bekanntgegeben.
Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 62, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
San Marino erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Regierung Schwedens ihre anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten.
Senegal erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Sierra Leone hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht erhalten.
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Südafrikanische Union die Geltung des Abkommens auf das Gebiet von Südwestafrika ausgedehnt.
Unter Vorbehalt des Ausschlusses der Anhänge 1 und 2.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 33 des Abkommens nicht gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich weder durch die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 5 des Protokolls, in welchem bestimmt wird, daß Bahnübergänge mit Schranken nicht mit einem Zeichen in der Form des Andreaskreuzes versehen werden dürfen, noch durch die Bestimmungen des Artikels 62 des genannten Protokolls gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung nicht gebunden.
„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich hinsichtlich des Artikels 33 dieser Konvention, welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens mit Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden können, als nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 62 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen nicht gebunden, in denen bestimmt wird, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Staaten, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls betreffen, dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag jedes beteiligten Staates unterbreitet werden können und erklärt, daß in jedem besonderen Falle zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten erforderlich ist.
Zu Artikel 31 (System der Änderung des Abkommens): Änderungen des Abkommens sollen erst dann für die Republik Venezuela in Kraft treten, wenn die verfassungsmäßigen innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt sind.
Zu Artikel 33 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten): Die Republik betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Das heißt, dem Internationalen Gerichtshof kann jeder Fall auf Grund eines Abkommens nur im Einvernehmen zwischen den Parteien unterbreitet werden.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. August 1950 eingelangt ist, hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Geltung des Abkommens auf alle Gebiete ausgedehnt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
1. In Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in. das Vereinigte Königreich eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
2. Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung des genannten Abkommens auf eines der Gebiete, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig zu machen.
Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches hiemit,
1. daß sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
2. daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen werden.
Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches bei den Vereinten Nationen erklärte ferner, daß die Streichung der Worte „und eine weiße Fläche“ zwischen den Worten „einen roten Rückstrahler“ und „zeigen“, in dem zu Art. 26 gemäß Punkt 7 lit. d der Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit einer weißen Fläche seither durch die Gesetze des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat weiters das Abkommen über den Straßenverkehr unter folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden
1. Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Die Regierung der Insel Man erklärt
2. Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten
I. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher die Verwendung von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motortraktoren für bestimmte beschränkte Zwecke – verboten ist, keine Anwendung.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
III. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
IV. Weiters erklären die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey,
3. Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Staaten von Jersey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in die Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklären die Staaten von Jersey,
4. Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und die Seychellen mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,
5. Zypern mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Zypern das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Zypern vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,
6. Gibraltar mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar
7. Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
8. Uganda mit folgendem Vorbehalt
Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Uganda das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben
1. Gambia;
2. Jamaica, mit folgenden Vorbehalten
„Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
3. Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen
4. St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten
Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
5. (Anm.: Erklärung Singapurs zurückgezogen mit BGBl. Nr. 278/1976)
6. Trinidad, mit folgenden Vorbehalten
Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben
1. Für Malta am 23. November 1959 mit folgender Erklärung
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung von Malta den Anhang 1 von der Anwendung des Abkommens aus.“
2. Für Sansibar am 8. Feber 1960.
3. Für die Föderation von Rhodesien und Nyassaland am 25. März 1960 mit folgender Erklärung
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses Abkommens aus.“
4. Für St. Vincent am 22. April 1960 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen
Ferner hat die Regierung von St. Vincent erklärt, daß sie
5. Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit folgendem Vorbehalt
„Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
6. Für Sierra Leone am 22. April 1960 mit denselben Erklärungen und Vorbehalten wie für St. Vincent.
7. Für Barbados am 27. September 1960 mit folgender Erklärung
„Die Vorbehalte und Erklärungen, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf Barbados erstreckt.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben
a) Für Hongkong am 12. Jänner 1962 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen
„Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Hongkong zugelassene Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten einen roten Rückstrahler zeigen.
Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt, daß sie
Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
Im Zusammenhang mit Anhang 6 Abschnitt II Absatz 1 – Beleuchtung – bestimmt die Gesetzgebung von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug, außer den Krafträdern mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem Absatz angegeben ist.“
b) Für die Bahama – Inseln am 3. August 1961 mit folgender Erklärung
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausgeschlossen.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland und Grenada am 14. Juli 1965 sowie auf Fidschi am 16. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen bekanntgegeben.
Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch auch auf die Cayman-Inseln.
Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, galt das Abkommen weiterhin und gilt noch immer.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1981 gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM“ ausgewählt.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 238/1958, aufrecht erhalten.
Im Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Straßenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart: ...
Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
1. Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
2. Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
1. Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
2. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.
1. Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
2. Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern wie in den Urkunden der Vereinten Nationen und lateinische Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern und Buchstaben sind zulässig, wenn die Angaben in den vorstehend erwähnten Ziffern und Buchstaben wiederholt werden.
2. Das Kennzeichen muß tags bei klarem Wetter auf 20 m (65 Fuß) lesbar sein.
3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
4. Das hintere Kennzeichen muß nach den Vorschriften des Anhanges 6 beleuchtet sein.
1. Maßnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
3. Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Straße einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
1. Das Unterscheidungszeichen muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 80 mm (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichstärke von mindestens 10 mm (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen schwarz auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
2. Besteht das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben, so muß die Ellipse mindestens 240 mm (9,4 Zoll) breit und 145 mm (5,7 Zoll) hoch sein. Die Breite kann auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) verkleinert werden, wenn das Zeichen weniger als drei Buchstaben hat.
Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.
3. Die Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete sind
Australien
AUS
Österreich
A
(Anm.: Bangladesch
BD)
(Anm.: Barbados
BDS)
Belgien
B
Belgisch-Kongo
CB
Ruanda-Urundi
RU
(Anm.: Botsuana
BW)
Brasilien
BR
Bulgarien
BG
Burma
BUR
Kambodscha
K (Anm.: KH)
Kanada
CDN
Ceylon
CL
Chile
RCH
China
RC
Costa Rica
CR
Tschechoslowakei
CS
Dänemark
DK
(Anm.: Färöer-Inseln
FO)
(Anm.: Dahomey
DH)
Dominikanische Republik
DOM
Malaya (Anm.: Malaysia)
PTM (Anm.: MAL)
(Anm.: Fidschi
FJI)
Finnland
SF
Frankreich
F
Andorra
AND
Ghana
GH
(Anm.: Griechenland
GR)
Guatemala
GCA
Haiti
RH
Ungarn
H
Island
IS
Indien
IND
Indonesien
RI
Iran
IR
Israel
IL
Italien
I
Jordanien
JOR
(Anm.: Kirgisistan
KG)
(Anm.: Republik Korea
ROK)
Laos
LAO
Libanon
RL
Luxemburg
L
Mexiko
MEX
Monaco
MC
Marokko
MA
(Anm.: Namibia
NAM)
Niederlande
NL
Neu-Guinea
NGN
Surinam
SME
Niederländische Antillen
NA
Neuseeland
NZ
(Anm.: Westsamoa
WS)
Nicaragua
NIC
(Anm.: Niger
NIG)
Norwegen
N
Pakistan
PAK
(Anm.: Papua-Neuguinea
PNG)
Peru
PE
Philippinen
PI
Polen
PL
Portugal
P
(Anm.: Rumänien
R)
Spanien
E
Schweden
S
Schweiz
CH
Thailand
T
Tunesien
TN
Türkei
TR
Südafrikanische Union
ZA
Sowjetunion
SU
Vereinigte Arabische Republik
Ägypten
ET
Syrien
SYR
Großbritannien
UK
Alderney
GBA
Guernsey
GBG
Jersey
GBJ
Aden
ADN
Bahama Inseln
BS
Barbados
BDS
Basutoland
BL
Betschuanaland
BP
Britisch-Honduras
BH
Brunei
BRU
Cypern
CY
Gambien
WAG
Gibraltar
GBZ
Hongkong
HK
Jamaika
JA
Kenya
EAK
Malta
GBY
Mauritius
MS
Nigerien
WAN
Nord-Borneo (inkl. Labuan)
CNB
Nordrhodesien
RNR
Nyassaland
RNY
Sarawak
SK
Seyschellen
SY
Sierra Leone
WAL
Singapur
SGP
Somaliland
SP
Südrhodesien
RSR
Swaziland
SD
Tanganyika
EAT
Trinidad
TD
Uganda
EAU
(Anm.: Insel Man
GBM)
Inseln vor dem Winde
Grenada
WG
St. Lucia
WL
St. Vincent
WV
Sansibar
EAZ
Vereinigte Staaten von Amerika
USA
Uruguay
U
Vatikan
V
Venezuela
YV
Vietnam
VN
Jugoslawien
YU
Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muß bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.
4. Befindet sich das Unterscheidungszeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Unterscheidungszeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung
„Internationaler Verkehr“ ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze;
„Straße“ ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg;
„Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird;
„Fahrstreifen“ ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht;
„Führer“ sind alle Personen, die Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern lenken oder auf der Straße Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben;
„Kraftfahrzeug“ [„Motorfahrzeug“] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Straße verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus;
„Sattelkraftfahrzeug“ [„Sattelmotorfahrzeug“] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, daß ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird „Sattelanhänger“ genannt;
„Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden;
„Fahrrad“ ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein;
„Gesamtgewicht“ eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen;
„Nutzlast“ ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung;
„Zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.
1. Die Erkennungsmerkmale umfassen
2. Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.
Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Die Bremsung muß durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, daß beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.
In diesem Anhang heißt eine dieser Vorrichtungen „Betriebsbremse“, die andere „Feststellbremse“.
Die Feststellbremse muß auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.
Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.
Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so daß sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.
Wenigstens eine Vorrichtung muß auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.
Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muß wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.
Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).
Durch die Bremsanlage muß beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muß eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger außer durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.
i) Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.
Durch die Bremsanlage muß ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muß, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.
ii) Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuß betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn wenigstens zwei weiße oder gelbe Scheinwerfer haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können.
b) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn zwei weiße oder gelbe Abblendlichter haben, die erforderlichenfalls die Straße vor dem Fahrzeug nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 30 m (100 Fuß) wirksam beleuchten können und, ungeachtet der Verkehrsrichtung, die übrigen Straßenbenutzer nicht blenden.
Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Straßenbenutzer nicht zu blenden.
c) Alle Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen müssen wenigstens einen Scheinwerfer und ein Abblendlicht haben, die den Bestimmungen der Absätze a) und b) entsprechen. Krafträder [Motorräder] mit einem Motor von höchstens 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) Zylinderinhalt können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden.
d) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen vorn zwei weiße Begrenzungslichter haben, die nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) vor dem Fahrzeug sichtbar sein müssen, ohne die übrigen Straßenbenutzer zu blenden.
Die äußersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äußersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.
e) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes Licht haben, das nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) hinter dem Fahrzeug sichtbar ist.
f) Das hintere Kennzeichen aller Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger muß nachts so beleuchtet werden können, daß es bei klarem Wetter auf wenigstens 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar ist.
g) Das oder die hinteren roten Lichter und die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens müssen gleichzeitig mit den einzelnen Begrenzungslichtern, Abblendlichtern oder Scheinwerfern brennen.
h) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen zwei rote, möglichst nicht dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Die äußeren Ränder beider Rückstrahler müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen. Wenn die roten Schlußlichter diese Bedingung erfüllen, können die Rückstrahler darin eingebaut sein. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
i) Alle Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen müssen hinten einen roten, möglichst nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der in das rote Schlußlicht eingebaut sein kann und unter den im Absatz h) genannten Bedingungen sichtbar sein muß.
j) Alle Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] müssen zwei rote, möglichst dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äußere Ecke des Rückstrahlers muß möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
k) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes oder orangefarbiges Stoplicht [Bremslicht] haben. Dieses Licht muß bei Betätigung der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchten. Ist das Licht rot, so muß seine Lichtstärke größer sein als die des roten Schlußlichtes, wenn die beiden Lichter nahe beieinander oder zusammengebaut sind. An Anhängern und Sattelanhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß das Stoplicht [Bremslicht] des Zugfahrzeuges von hinten sichtbar bleibt, ist kein solches erforderlich.
l) Werden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, so muß dafür eine der folgenden Arten verwendet werden
m) Außer für Fahrtrichtungsanzeiger sind keine Blinklichter zulässig.
n) Hat ein Fahrzeug mehrere Lichter gleicher Art, so müssen sie von gleicher Farbe sein. Außer bei den Krafträdern [Motorrädern] mit Seitenwagen müssen je zwei dieser Lichter symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein.
o) Mehrere Lichter können in einer Beleuchtungsvorrichtung vereinigt werden, wenn jedes von ihnen den vorstehend für sie festgelegten Bestimmungen entspricht.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.
Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.
Zur Vermeidung übermäßigen oder außergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.
Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.
i) Soweit als möglich dürfen die mechanischen Anlagen und zusätzlichen Vorrichtungen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein, weder schädliche Gase noch belästigende Gerüche oder Geräusche erzeugen noch eine Gefahr bei Zusammenstößen bilden.
ii) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen so gebaut sein, daß die Sicht des Führers nach vorn, rechts und links für ein sicheres Fahren ausreicht.
iii) Die Bestimmungen über Bremsen und Beleuchtung gelten nicht für Invalidenfahrzeuge, deren Bremsen und Beleuchtung den Vorschriften des Zulassungslandes entsprechen. „Invalidenfahrzeug“ im Sinne dieses Absatzes ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] dessen Leergewicht 300 kg (700 Pfund) und dessen Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, das für den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen eigens entworfen und gebaut (nicht nur hergerichtet) worden ist und in der Regel von solchen Personen verwendet wird.
a) ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf aus einem Zugfahrzeug und einem oder zwei Anhängern bestehen. Ein Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] darf einen Anhänger mitführen; dient das Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] aber der Personenbeförderung, so darf der Anhänger nur eine Achse haben und keine Personen befördern.
b) Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen [Sattelmotorfahrzeugen] keinen Anhänger zuläßt. Er kann auch erklären, daß er keine Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] zur Personenbeförderung zuläßt.
Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Absatz e) gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.
Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.
1. Dieser Anhang gilt für die nach Artikel 23 bezeichneten Straßen.
2. Auf diesen Straßen sind für leere oder beladene Fahrzeuge höchstens die folgenden Abmessungen und Gewichte zulässig, mit der Einschränkung, daß kein Fahrzeug eine schwerere Ladung befördern darf als die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Nutzlast
Meter
Fuß
a)
Höchstbreite
2.50
8.20
b)
Höchsthöhe
3.80
12.50
c)
Höchstlänge
Lastfahrzeuge mit zwei Achsen
10.00
33.00
Personenfahrzeuge mit zwei Achsen
11.00
36.00
Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen
11.00
36.00
Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
14.00
46.00
Züge mit einem Anhänger 1)
18.00
59.00
Züge mit zwei Anhängern 1)
22.00
72.00
metrische Tonnen
Pfund
d)
Zulässiges Gesamtgewicht
i)
auf der am stärksten belasteten Achse 2)
8.00
17,600
ii)
auf der am stärksten belasteten Doppelachse (der Abstand zwischen den beiden Achsen einer Gruppe muß mindestens 1 m [40 Zoll] und darf höchstens 2 m [7 Fuß] betragen)
14.50
32,000
iii)
je Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] oder Zug
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057404/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057404/image002.png
3. Die Vertragsstaaten können in regionalen Vereinbarungen höhere als die in der Liste angegebenen zulässigen Gesamtgewichte vorsehen. Es wird jedoch empfohlen, das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse 13 metrische Tonnen (28.660 Pfund) nicht übersteigen zu lassen.
4. Bei der Bezeichnung der Straßen, für die dieser Anhang gilt, gibt jeder Vertragsstaat bekannt, welche Höchstabmessungen und Höchstgewichte vorläufig auf diesen Straßen zulässig sind, solange
5. Sonderbewilligungen für Fahrten mit Fahrzeugen oder Zügen, die die oben erwähnten Höchstabmessungen oder Höchstgewichte übersteigen, können von jedem Vertragsstaat oder seinen Teilgebieten ausgestellt werden.
6. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können vorübergehend den Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] auf Straßen, für die dieser Anhang gilt, einschränken oder untersagen oder das Gewicht der darauf verkehrenden Fahrzeuge beschränken, wenn die Straße wegen ihres Abnutzungsgrades, wegen starken Regens, Schnees oder Tauwetters oder wegen anderer ungünstiger Witterungseinflüsse durch Fahrzeuge mit den gewöhnlich zugelassenen Gewichten schwer beschädigt würde.
______________________
1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV.
2) Als Achsdruck gilt der auf die Straße übertragene Gesamtdruck aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m (40 Zoll) voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden und die ganze Fahrzeugbreite umfassenden Vertikalebenen liegen.
Kein Führer, Fußgänger oder anderer Straßenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.
1. Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.
2. Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muß außer in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.
3. Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.
4. Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.
5. Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Straßenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057406/image001.png
1. Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.
2. Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug
3. Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.
Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen.
Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles I der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057407/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057407/image002.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40057407/image003.png
Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet
„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich
„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;
„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;
„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;
„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;
„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;
„Beschließt, daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“
2. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.
3. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.
4. Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
5. Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
6. Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.
7. Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.
______________________
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
1. Beim Begegnen oder Überholtwerden muß sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Straßenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muß, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen, Eisenbahnen auf Straßen und bestimmte Bergstraßen werden nicht berührt.
2. Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muß jeder Führer
3. Jeder Führer, der überholen will, muß sich vergewissern, daß er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muß er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Straßenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, daß es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fußgängers oder Tieres möglich ist.
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen
Zu Artikel 9
Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer
1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;
2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Zu Artikel 24
1. Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.
2. Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Zu Anhang 1
Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
Zu Artikel 5
a) Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.
b) Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.
c) Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Zu Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Zu Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Zu Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Zu Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Zu Artikel 45
a) Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.
b) Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.
c) Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.
d) Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Zu Artikel 53
1. Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
2. Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.
1. Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
2. Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
1. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
2. Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
_________________________
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
1. Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
2. An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
3. Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
4. Vor dem Einbiegen in eine andere Straße muß jeder Führer
1. Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
2. Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.
1. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Straße befinden, wenigstens ein weißes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen.
Haben Fahrzeuge außer Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weißes Licht, so muß es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein.
In den Ländern, wo zwei weiße vordere Lichter vorgeschrieben sind, muß das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein.
Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weiße Licht nach vorn.
2. Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weißes Licht oder einen weißen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weiße oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.
3. Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Straßenbenutzern deutlich erkennbar machen.
4. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, daß die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
2. Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
3. Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
4. Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
5. Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
1. Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muß das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.
2. Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muß.
3. Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.
1. Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.
2. Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.
1. Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.
2. Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.
1. Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
2. Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
1. Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
1. Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2. Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3. Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4. Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5. Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
6. Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.
Jedes Fahrrad muß haben
1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Abkommens für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Abkommensbestimmungen werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Abkommen dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Abkommens auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.
3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Abkommen auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Abkommen in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Abkommens ein Jahr nach der Mitteilung.
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Im Verhältnis unter den Vertragsstaaten hebt dieses Abkommen das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, sowie das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs auf und ersetzt sie.
1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragsstaat mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn dies verlangt wird
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Abkommens nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
3. Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Abkommens wird allen Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten tritt jede Änderung des Abkommens, außer solchen zu den Anhängen 1 und 2, für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
Für das Inkrafttreten jeder Änderung der Anhänge 1 und 2 bedarf es der Zweidrittelmehrheit der durch den betreffenden Anhang gebundenen Staaten.
4. Bei der Annahme einer Änderung dieses Abkommens, außer solchen der Anhänge 1 und 2, kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragsstaat, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aus dem Abkommen ausscheidet.
5. Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragsstaaten bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
6. Bei Änderungen der Anhänge 1 und 2 und allen außer den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragsstaat in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
7. Der Vertragsstaat, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Staat mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
1. Außer den im Artikel 29, im Artikel 31 Absätze 1, 3 und 5 und im Artikel 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt
2. Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3. Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.