Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern ist ein Wohnbauförderungsbeitrag (im folgenden „Beitrag“ genannt) an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zu leisten.
§ 2. (1) Der Beitragspflicht unterliegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist
(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer (Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt, so besteht die Beitragspflicht auf Grund von Dienst(Auftrags)verhältnissen zu den Dienst(Auftrags)gebern, bei denen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte erliegt, nur dann und insoweit, als die Summe zweier oder mehrerer Entgelte (Abs. 1 lit. a) den im gegebenen Fall in Betracht kommenden Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 nicht überschreitet; hiebei sind Lohnsteuerkarten für Entgelte nicht zu berücksichtigen, die eine Beitragspflicht nicht begründen.
(3) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind
(4) Für Dienstnehmer, die bei einem der im § 5 Abs. 1 genannten Versicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht die Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz nicht, solange für den Dienstnehmer ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht fällig wird.
§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter)
(2) Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit er nicht gemäß § 2 Abs. 3 lit. g von der Beitragspflicht ausgenommen ist, einen gleich hohen Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu leisten.
§ 4. (1) Die Beiträge des Dienstnehmers (Heimarbeiters) sind bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Beiträge.
(2) Dienstnehmer, die Barlohn nicht unmittelbar vom Dienstgeber erhalten, haben den Beitrag wöchentlich an den Dienstgeber abzuführen.
(3) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der vom Dienstgeber einbehaltene oder an ihn abgeführte Beitrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Der Beitrag des Dienstnehmers gilt als im Abzugswege einbehalten, wenn dem Dienstnehmer nur das um seinen Beitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.
§ 5. (1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, sind die Beiträge nach § 3 gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 haben Dienstgeber (Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter) beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt, diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen Versicherungsträger unter Anschluß einer Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich zu melden.
(3) Für den Wohnbauförderungsbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Einhebung, Einbringung und Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderes ergibt.
(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 7 v. T. der eingehobenen Beiträge.
(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu leisten.
§ 6. (1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 5 einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach § 3 jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Beitragsleistung bezieht, die Anzahl der beitragspflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Beiträge zu enthalten hat.
(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten krankenversichert sind, haben die gemäß § 3 zu leistenden Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils bis längstens 15. Juni und 15. Dezember jedes Jahr abzurechnen und an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen.
§ 7. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung sowie bei den in § 6 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
§ 8. Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung; soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG. – 1950, BGBl. Nr. 172.
§ 9. Der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag bildet bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Abzugspost. Diese Abzugspost ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1952 in Kraft. Der Beitrag ist, soweit er wöchentlich zu leisten ist, erstmals für die Woche zu leisten, in die der 1. Jänner 1952 fällt. § 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung – soweit es die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand hat – ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
§ 11. (1) Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
(2) Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten
a) BVA
b) VAEB
Burgenland
2,81%
0,86%
Kärnten
6,61%
7,63%
Niederösterreich
17,39%
11,90%
Oberösterreich
12,04%
13,15%
Salzburg
7,65%
8,69%
Steiermark
14,38%
15,83%
Tirol
7,92%
13,21%
Vorarlberg
4,55%
3,30%
Wien
26,65%
25,43%
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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)