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Schiffsregisterverfügung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

Bundesrecht Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos).

Bundesrecht Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

(1) Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffs sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 517 Geo) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo).

(2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 7 SchiRegV. in bezug genommenen Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) insoweit enthalten, als sie in der (Anm.: gegenstandslos) anzuwenden sind

(3) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die Führung von Handblättern anordnen. Das Handblatt hat dem Registervordruck zu entsprechen und muß den Inhalt des Registers einschließlich der im Register enthaltenen Unterschriften wörtlich wiedergeben. Auf das Handblatt kann der Entwurf der Eintragungsverfügung geschrieben werden. Es ist unter dem Deckel des letzten Landes der Akten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

(1) Zum Binnenschiffsregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen.

(2) Nach der Löschung der Registereintragung ist auch die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelne Registernummer rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

Bundesrecht Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

Die Bestimmungen unter I und II der AB. Nr. 535 v. 18.12.1939 (Dt. Just. S. 1902) haben ihre Bedeutung verloren.

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