Binnenschiffahrtssachen
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Gesetzestext (12 Artikel)
Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)
Die Amtsgerichte, denen auf Grund des § 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen zugewiesen wird, führen bei der Verhandlung und Entscheidung der Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung „Schiffahrtsgerichte“.
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden (Rekurse) gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte wird den Oberlandesgerichten übertragen, die hierbei die Bezeichnung „Schiffahrtsobergerichte“ führen.
(1) Es werden bestellt
(2) Die Gerichtsbarkeit der Schiffahrtsgerichte erstreckt sich auf die im Abs. 1 genannten Gewässer nicht, soweit sie zum Geltungsbereich der Seewasserstraßenordnung vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen gehören.
Soweit im Artikel 3 die Grenzen für die Bezirke der Schiffahrtsgerichte durch Ortsnamen bezeichnet sind, sind die Gemeindegrenzen dieser Orte maßgebend.
Ist ein zum Schiffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Geschäfte des Schiffahrtsgerichts einem von ihnen zu übertragen.
(1) Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. § 20 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S 552) findet keine Anwendung.
(2) Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen nicht anzuwenden.
Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Amtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt ist; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.
(1) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält seine mündlichen Verhandlungen in Binnenschiffahrtssachen in Mannheim ab.
(2) Die bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht Mannheim zugelassenen Rechtsanwälte sind zugleich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe, soweit es in Binnenschiffahrtssachen befindet, zugelassen.
Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1941 in Kraft.