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10011218 AT

Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

Bundesrecht Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der

österreichischen Gesandtschaft in Athen vom

10. Oktober 1933

wurde

22. Februar 1934

vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159.

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