10011218
AT
Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
§ 0 Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
Originalquelle öffnen
Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
Bundesrecht Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
Art. 1 Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
Originalquelle öffnen
In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der
österreichischen Gesandtschaft in Athen vom
10. Oktober 1933
wurde
22. Februar 1934
vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159.