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Giftinformations-Verordnung 1999

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

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Kurztitel

Giftinformations-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2005

Inkrafttretensdatum

08.09.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999)

StF: BGBl. II Nr. 137/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 289/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, wird verordnet

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 1. Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.

(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 3. Die Meldepflicht gemäß § 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 4. (1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in Verkehr gesetzt wird.

(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 5. Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer bekannt zu geben.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 6. Die Meldestelle hat die gemeldeten Daten der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen laufend zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Sie hat

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005)

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.

(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.

(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.

Bundesrecht Giftinformations-Verordnung 1999

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/412/A).

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