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10011167 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC a)

30 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe

c)

0,3 ml/l

10 ml/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

1,0 mg/l

e)

3,0 mg/l

f) g)

Chrom – VI

ber. als Cr

h)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

i)

j)

Gesamter geb. Stickstoff TNb

ber. als N

k)

l)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

Sulfat

ber. als SO4

-

m)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

2,0 mg/l g)

A.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC

70 mg/l

n) o)

-

Chem. Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

200 mg/l

p) o)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

25 mg/l

-

Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

q)

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A 1 Allgemeine Parameter

Oberflächenspannung

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40214805/hauptdokument.img1is.png60 mN/m

r)

A 2 Organische Parameter

TOC

70 mg/l

s) t) u)

CSB

200 mg/l

v) w) u)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß § 33c Abs. 7 Z 1 und 3 WRG 1959 handelt.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184/1991 sowie Abschnitt VI des BGBL. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(3) § 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 sowie § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes

(5) § 1 Abs. 5 Z 6, § 4 Abs. 5, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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