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10011165 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

1.

Temperatur

30°C

35°C

a)

2.

Toxizität

b)

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe

d)

c)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

ber. als Al

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

9.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

11.

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Sn

12.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

e)

13.

Ammonium

10 mg/l

g)

ber. als N

f)

14.

Chlorid

durch Parameter

–

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

15.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

h)

16.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

–

ber. als P

17.

Sulfat

–

200 mg/l, i)

ber. als SO4

18.

Gesamter org.

30 mg/l

–

geb. Kohlenstoff TOC

ber. als C

19.

Chemischer

100 mg/l

–

Sauerstoffbedarf CSBber. als O2

20.

Biochemischer

20 mg/l

–

Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

1,0 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

22.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

lipophile Stoffe

23.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

24.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

geb. Halogene POX

ber. als Cl

25.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

26.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

und nichtionischen

des Betriebes der

Tenside

öffentlichen

Abwasserreinigungsanlage

27.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

aromat. Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole

und Ethylbenzol

BTXE

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Gesamtchlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 23), POX (Nr. 24), Phenolindex (Nr. 25) und BTXE (Nr. 27).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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