Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
1.
Temperatur
30°C
35°C
a)
2.
Toxizität
b)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
d)
c)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
7.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
8.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
9.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
10.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
11.
Zinn
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Sn
12.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
e)
13.
Ammonium
10 mg/l
g)
ber. als N
f)
14.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
15.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
h)
16.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
17.
Sulfat
–
200 mg/l, i)
ber. als SO4
18.
Gesamter org.
30 mg/l
–
geb. Kohlenstoff TOC
ber. als C
19.
Chemischer
100 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSBber. als O2
20.
Biochemischer
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
21.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
23.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
24.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
25.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
26.
Summe der anionischen
1,0 mg/l
keine Beeinträchtigung
und nichtionischen
des Betriebes der
Tenside
öffentlichen
Abwasserreinigungsanlage
27.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,5 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol
BTXE
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Gesamtchlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 23), POX (Nr. 24), Phenolindex (Nr. 25) und BTXE (Nr. 27).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.