Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1.
Temperatur
30 ºC
35 ºC
2.
Fischeitoxizität GF,Ei
2
c)
a)
b)
3.
Absetzbare
0,5 ml/l
0,5 ml/l
Stoffe
e)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
5.
Barium
0,1 kg/t
0,1 kg/t
ber. als Ba
f)
6.
Blei
0,03 kg/t
0,03 kg/t
ber. als Pb
f)
7.
Cadmium
0,05 mg/l
0,05 mg/l
ber. als Cd
0,15 kg/t
0,15 kg/t
g)
8.
Chrom – Gesamt
0,03 kg/t
0,03 kg/t
ber. als Cr
f)
9.
Chrom – VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
10.
Cobalt
0,15 kg/t
0,15 kg/t
ber. als Co
f)
11.
Eisen
0,5 kg/t
0,5 kg/t
ber. als Fe
f)
12.
Kupfer
0,075 kg/t
0,075 kg/t
ber. als Cu
f)
13.
Molybdän
0,15 kg/t
0,15 kg/t
ber. als Mo
f)
14.
Nickel
0,075 kg/t
0,075 kg/t
ber. als Ni
f)
15.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
16.
Selen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Se
17.
Zink
0,3 kg/t
0,3 kg/t
ber. als Zn
h)
h)
f)
18.
Ammonium
10 mg/l
–
ber. als N
19.
Chlorid
23 kg/t
–
ber. als Cl
i)
f)
20.
Cyanid leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
21.
Cyanid – Gesamt
1,0 kg/t
1,0 kg/t
ber. als CN
f)
22.
Phosphor – Gesamt
1,0 mg/l
–
ber. als P
23.
Sulfat
1500 kg/t
k)
ber. als SO4
j)
f)
24.
Sulfid
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
25.
Sulfit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als SO3
26.
Chemischer Sauer-
100 mg/l
–
stoffbedarf CSB
l)
ber. als O2
m)
27.
Summe der
0,01 kg/t
0,01 kg/t
flüchtigen aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol,Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE
f), n)
Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers (in Gramm pro Liter)
Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW)
größer als
nicht größer als
8
2
8
16
3
16
24
4
24
32
5
32
40
6
40
48
7
usw.
usw.
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom – VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Molybdän (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Selen (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 20), Cyanid – Gesamt (Nr. 21), Sulfid (Nr. 24) und BTXE (Nr. 27).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.