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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

a)

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe

d)

c)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,0–10,0

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

ber. als Al

Stoffe begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

ber. als Sb

7.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

11.

Chrom – VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cr

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Co

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

14.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

15.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

16.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

17.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Sn

18.

Ammonium

10 mg/l

f)

ber. als N

e)

19.

Chlorid

durch Parameter

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

20.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

ber. als F

21.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

22.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

ber. als P

23.

Sulfat

–

200 mg/l, g)

ber. als SO4

24.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

ber. als C

25.

Chemischer Sauer-

75 mg/l

–

stoffbedarf CSB

ber. als O2

26.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

–

stoffbedarf BSB5

ber. als O2

27.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

geb. Halogene AOX

g)

ber. als Cl

28.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

lipophile Stoffe

29.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

30.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

geb. Halogene POX

h)

ber. als Cl

31.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

32.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

und nichtionischen

des Betriebes der öffent-

Tenside

lichen Kanalisations- oder

Abwasserreinigungsanlage

33.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

aromat. Kohlenwasser-

i)

stoffe Benzol, Toluol,

Xylole und Ethylbenzol

BTXE

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

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§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).

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§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

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§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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