Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30°C
35°C a)
Absetzbare Stoffe
0,3 ml/L b)
10 ml/L c)
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/L b)
-
pH-Wert
6,5-8,5
6,0-10,5
Anorganische Parameter
Kupfer d)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Chlor – Gesamtchlor
ber. als Cl2 e)
0,4 mg/L
0,4 mg/L
Ammonium
ber. als N f)
5,0 mg/L g)
h)
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N f), i)
j), k)
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P f)
2,0 mg/L
-
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C f), l)
25 mg/L
-
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 f), l)
75 mg/L
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2 f)
20 mg/L
-
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe m)
10 mg/L
100 mg/L
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium und Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt