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10011134 AT

Donauschutzübereinkommen

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

1. Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie, falls eine solche verfügbar ist.

2. Unter dem Begriff „Stand der Technik“ ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand) von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden folgende Punkte besondere Beachtung

3. Hieraus folgt, daß sich das, was den „Stand der Technik“ für ein bestimmtes Verfahren ausmacht, im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

4. Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

5. Der Begriff „Techniken“ schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.

1.“Beste Umweltpraxis“ bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.

2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden

3. Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

4. Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

A. Prioritäre Stoffgruppen

B. Einzelne gefährliche Stoffe

Da es beträchtliche Unterschiede in der Gefährlichkeit der in bestimmten Stoffgruppen enthaltenen Substanzen gibt, ist es notwendig, auch auf einzelne Stoffe speziell hinzuweisen, welche in der Praxis eine vorrangige Rolle einnehmen können.

Stoff

CAS-Nummer

1.Quecksilber

7439976

2.Cadmium

7440439

3.Kupfer

7440508

4.Zink

n. e.

5.Blei

7439921

6.Arsen

7440382

7.Chrom

n. e.

8.Nickel

7440020

9.Bor

n. e.

10.Kobalt

n. e.

11.Selen

7782492

12.Silber

n. e.

13.Drine

–

14.HCH

608731

15.DDT

50293

16.Pentachlorphenol

87865

17.Hexachlorbenzol

118741

18.Hexachlorbutadien

87683

19.Tetrachlorkohlenstoff

56235

20.Chloroform

67663

21.Trifluralin

1582098

22.Endosulfan

115297

23.Simazin

122349

24.Atrazin

1912249

25.Tributylzinnverbindungen

–

26.Triphenylzinnverbindungen

–

27.Azinphos-ethyl

2642719

28.Azinphos-methyl

86500

29.Fenitrothion

122145

30.Fenthion

55389

31.Malathion

121755

32.Parathion

56382

33.Parathion-methyl

298000

34.Dichlorvos

62737

35.Trichlorethylen

79016

36.Tetrachlorethylen

127184

37.Trichlorbenzol

–

38.1,2-Dichlorethan

107062

39.Trichlorethan

71556

40.Dioxine

n. e.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.

(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.

(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar, die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.

(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft, das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet sind auf

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.

(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen

______________

*) Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.

(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können

(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie folgt geregelt

(1) Die Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.

(2) Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission mitgeteilt werden.

(1) Der Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.

(2) Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für seine Delegation.

(3) Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.

(1) Die Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei Delegationen einzuberufen.

(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.

(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.

(1) Jede Delegation hat eine Stimme.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.

(3) Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.

(4) Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission festzulegenden Bedingungen stattfinden.

(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission, daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.

(2) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

(1) Die Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.

(2) Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.

(3) In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.

(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.

(2) Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter denen es geführt wird.

(4) Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.

Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.

Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Bewertungen enthalten.

(1) Die Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.

(2) Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

(1) Die Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.

(2) Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.

(3) Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.

(4) Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.

(5) Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der Kommission verbundenen Ausgaben.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1)Das in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach den Absätzen 2 bis 10 wie folgt

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

(7) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(8) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate nicht überschreiten sollte.

(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche Weise wie für die Streitparteien verbindlich.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.

(2) Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden, beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.

(2) Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft kommen.

(3) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage II zu diesem Übereinkommen eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage II obliegt der Internationalen Kommission.

(4) Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage III, die von den Vertragsparteien sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.

(5) Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.

Sie stellen sicher, daß

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt wird.

(2) Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(3) Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.

(4) Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht der aktuellen Bewertung.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.

(1) Zu diesem Zweck werden sie

(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung finden.

(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.

(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.

(2) Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen

(2) Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über ihre Vorschriften vor.

(3) Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung solcher Daten und Informationen gezahlt wird.

(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich Gemeinschaftsunternehmen/Joint-Ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.

(6) Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt. Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden, Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie möglich verfügbar zu machen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind, können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen, daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt

(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln, gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission

(2) Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne zu harmonisieren.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren, bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne, wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.

(3) Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission eingeführten Verfahrensweise.

(4) Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.

(2) Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.

(2) Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage IV zu diesem Übereinkommen festgelegt ist.

(3) In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens betraut wird.

(4) Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen Zusammenarbeit unterstützt.

(5) Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes.

(6) Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft, insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember 1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität, Hochwassermeldung und – vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.

(2) Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.

(3) Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden.

(5) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

(6) Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert

(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.

(2) Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.

(3) Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.

(4) Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird der Depositarregierung schriftlich notifziert.

(5) Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

(6) Die Anlagen I, II und III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres Statuts geändert werden.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Wenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls mit Unterstützung der Internationalen Kommission.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativem Status mitzuwirken.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien

Bundesrecht Donauschutzübereinkommen

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften derselben übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.

Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.

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