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10011124 beikostverordnung AT

Beikostverordnung (beikostverordnung)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Beikostverordnung

Beikostverordnung

Bundesrecht Beikostverordnung

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder

mehreren gemahlenen Getreide- und/oder

Knollenstärkeprodukten hergestellt.

Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten

muß mindestens 25% des Gewichts der endgültigen

Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.

2.1.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii und lit. a Z iv

genannten Produkten darf der Proteingehalt

höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkten

muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens

0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten Kekse, die

unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem

Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten

werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein

von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal)

aufweisen.

2.4.

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß

mindestens 80% des Referenzproteins (Kasein, wie

in Anhang III beschrieben) betragen oder der

Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der

Mischung muß mindestens 70% des

Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der

Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür

notwendigen Verhältnis zulässig.

3.

3.1.

Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z i

und lit. a Z iv Saccharose, Fructose,

Glucose,Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

–

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

Kohlenhydrate höchstens

1,8 g/100kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

–

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ

(3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z ii

Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder

Honig zugesetzt, so darf

–

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

Kohlenhydrate höchstens

1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

–

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

(2,5 g/100 kcal) betragen.

4.

4.1.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z i und lit. a Z iv

genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte

dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

–

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des

Gesamtfettgehalts betragen;

–

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des

Gesamtfettgehalts betragen;

–

muß der Linolsäuregehalt (in Form von

Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von

mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und

höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal)

erreichen.

5.

5.1.

Natrium

–

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur

zugesetzt werden, wenn dies aus technischen

Gründen notwendig ist.

–

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf

höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal)

betragen.

5.2.

Calcium

5.2.1.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte

müssen einen Calciumgehalt von mindestens

20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten, unter Verwendung

von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als

solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von

mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.

6.1.

Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens

25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2.

Für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte gelten

folgende Gehalte

je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (μg) RE 1)

14

43

60

180

Vitamin D (μg) 2)

0,25

0,75

1

3

______________________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind

Bundesrecht Beikostverordnung

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

–

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

betragen;

–

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

–

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

ist oder nicht,

–

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

–

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

–

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

–

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

–

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

–

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

–

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3.a

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der

Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt

ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit

aufgemacht ist oder nicht, so

–

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

–

muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen

Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ

(3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.a

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht

sind, gelten nicht die Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4.

1.4.b

Süßspeisen, bei denen in der Produktbezeichnung

Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,

müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g

Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen

sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4

ausgenommen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

darf höchstens folgende Werte erreichen

–

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

Grundlage von Gemüsesaft;

–

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

deren Grundlage hergestellten Getränken;

–

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

–

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

–

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

zubereitet sind.

3.

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

werden.

5.

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des

Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg

RE/10 kcal) 1) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 2. Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Bundesrecht Beikostverordnung

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystin

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 3. (1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

Bundesrecht Beikostverordnung

Vitamin A

Retinol

Retinyl-acetat

Retinyl-palmitat

beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin D2 (= Ergocalciferol)

Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin

Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5-phosphat

Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Folat

Folsäure

Vitamin B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin

D-Biotin

Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)

Kalium-ascorbat

Vitamin K

Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

L-Arginin

L-Cystin

L-Histidin

L-Isoleucin und deren Hydrochloride

L-Leucin

L-Lysin

L-Cystein

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholinbitartrat

Inositol

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

4.

Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)

Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumoxid

Calciumhydroxid

Calciumorthophosphate

Magnesium

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumcitrate

Magnesiumgluconat

Magnesiumoxid

Magnesiumhydroxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumlactat

Magnesiumglycerophosphat

Kalium

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumglycerophosphat

Eisen

Eisen-(II)-citrat

Eisen-(III)-ammoniumcitrat

Eisen-(II)-gluconat

Eisen-(II)-lactat

Eisen-(II)-sulfat

Eisen-(II)-fumarat

Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)

Elementares Eisen (Carbonyl-, Elektrolyt- und

hydrogen reduziertes Eisen)

Eisen-(III)-saccharat

Eisennatriumdiphosphat

Eisen-(II)-carbonat

Kupfer

Kupfer-Lysin-Komplex

Kupfer-(II)-carbonat

Kupfer-(II)-citrat

Kupfer-(II)-gluconat

Kupfer-(II)-sulfat

Zink

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinksulfat

Zinkoxid

Zinkgluconat

Mangan

Mangan-(II)-carbonat

Mangan-(II)-chlorid

Mangan-(II)-citrat

Mangan-(II)-gluconat

Mangan-(II)-sulfat

Mangan-(II)-glycerophosphat

Jod

Natriumjodid

Kaliumjodid

Kaliumjodat

Natriumjodat

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 4. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Bundesrecht Beikostverordnung

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

(μg)

400

Vitamin D

(μg)

10

Vitamin C

(mg)

25

Thiamin

(mg)

0,5

Riboflavin

(mg)

0,8

Niacin-Äquivalent

(mg)

9

Vitamin B6

(mg)

0,7

Folat

(μg)

100

Vitamin B12

(μg)

0,7

Calcium

(mg)

400

Eisen

(mg)

6

Zink

(mg)

4

Jod

(μg)

70

Selen

(μg)

10

Kupfer

(mg)

0,4

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 5. (1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten

Bundesrecht Beikostverordnung

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 1)

Vitamin E (mg a-TE)

3

Vitamin C (mg)

12,5/25 2)/125 3)

Thiamin (mg)

0,25/0,5 4)

Riboflavin (mg)

0,4

Niacin (mg NE)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

0,35

Pantothensäure (mg)

1,5

Biotin (μg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80/180 5)/100 6)

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (μg)

40

Iod (μg)

35

Mangan (mg)

0,6

_______________________

1) Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge I und II.

2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Produkte.

3) Dieser Grenzwert gilt für Produkte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4) Dieser Grenzwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z i) und § 1 Abs. 1 lit. a Z ii) genannten Produkte.

6) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv) genannten Produkte.

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2012 tritt § 8 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, außer Kraft.

Bundesrecht Beikostverordnung

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin

Bundesrecht Beikostverordnung

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.

Bundesrecht Beikostverordnung

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Rückstandshöchstgehalt

(mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006

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