Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
Die Angaben beziehen sich auf verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht werden bzw. nach den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin verzehrfertig gemacht werden.
1.
Brennwert
1.1.
Der Brennwert eines Lebensmittels gemäß § 2 lit. a muß mindestens 3 360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2.
Der Brennwert eines Lebensmittels gemäß § 2 lit. b darf nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.
2.
Eiweiß
2.1.
Der Brennwert der in § 2 lit. a und lit. b genannten Lebensmittel hat zu mindestens 25 und höchstens 50% auf Eiweiß zu entfallen.
In keinem Fall darf ein Lebensmittel gemäß § 2 lit. a mehr als 125 g Eiweiß enthalten.
2.2.
Die unter 2.1 genannten Anforderungen gelten für Eiweiß, dessen chemischer Index demjenigen des in Anhang II genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindesteiweißgehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Eiweißes muß in jedem Fall zumindest bei 80% des Indexes des Referenzproteins liegen.
2.3.
Der „chemische Index“ ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen
essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Eiweißes und der Menge der jeweils entsprechenden
Aminosäure des Referenzproteins.
2.4.
In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts des Eiweißes
und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
3.
Fette
3.1.
Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwertes des Lebensmittels nicht überschreiten.
3.2.
Lebensmittel gemäß § 2 lit. a müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
3.3.
Lebensmittel gemäß § 2 lit. b müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
4.
Ballaststoffe
Lebensmittel gemäß § 2 lit. a müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten
5.
Vitamine und Mineralstoffe
5.1.
die in § 2 lit. a genannten Lebensmittel müssen bei der Tagesration mindestens 100% der in der Tabelle angeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.
5.2.
Die in § 2 lit. b genannten Lebensmittel müssen je Mahlzeit mindestens 30% der in der Tabelle angeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Lebensmittel mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
Vitamin A
(μg Retinol-Äquivalent)
700
Vitamin D
(μg)
5
Vitamin E
(mg Tocopherol-Äquivalent)
10
Vitamin C
(mg)
45
Thiamin
(mg)
1,1
Riboflavin
(mg)
1,6
Niacin
(mg Nicotinsäureamid-Äquivalent)
18
Vitamin B6
(mg)
1,5
Folate
(μg)
200
Vitamin B12
(μg)
1,4
Biotin
(μg)
15
Pantothensäure
(mg)
3
Calcium
(mg)
700
Phosphor
(mg)
550
Kalium
(mg)
3 100
Eisen
(mg)
16
Zink
(mg)
9,5
Kupfer
(mg)
1,1
Jod
(μg)
130
Selen
(μg)
55
Natrium
(mg)
575
Magnesium
(mg)
150
Mangan
(mg)
1
§ 1. Diese Verordnung legt die beim Inverkehrbringen zwingend einzuhaltenden Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind (diätetische Lebensmittel) und als solche angeboten werden, fest.
g/100 g Eiweiß
Cystin + Methionin
1,7
Histidin
1,6
Isoleucin
1,3
Leucin
1,9
Lysin
1,6
Phenylalanin + Tyrosin
1,9
Threonin
0,9
Tryptophan
0,5
Valin
1,3
_________________________________
1) Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).
§ 2. Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden
§ 3. (1) Die Zusammensetzung muß den in Anhang I angeführten Kriterien entsprechen.
(2) Sämtliche Bestandteile der in § 2 lit. a genannten Lebensmittel müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.
§ 4. (1) Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten
(2) Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen
(3) Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme gemacht werden.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt