Indirekteinleiterverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Indirekteinleiterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.11.2019
Abkürzung
IEV
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV)
StF: BGBl. II Nr. 222/1998
Änderung
BGBl. II Nr. 523/2006
BGBl. II Nr. 332/2019
BGBl. II Nr. 389/2021
BGBl. II Nr. 186/2026 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32b WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. I Nr. 74/1997 wird verordnet
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
10011096
Dokumentnummer
NOR40219200
Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von
(3) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung
Abwasserinhaltsstoff
Fracht
(Parameter)
in g/d
Antimon ber. als Sb
0,2
Arsen ber. als As
0,2
Barium ber. als Ba
10,0
Blei ber. als Pb
1,0
Cadmium ber. als Cd
0,2
Chrom – Gesamt ber. als Cr
1,0
Chrom – VI ber. als Cr
0,2
Cobalt ber. als Co
2,0
Kupfer ber. als Cu
1,0
Molybdän ber. als Mo
2,0
Nickel ber. als Ni
1,0
Quecksilber ber. als Hg
0,02
Selen ber. als Se
0,2
Silber ber. als Ag
0,2
Thallium ber. als Tl
0,2
Vanadium ber. als V
1,0
Wismut ber. als Bi
1,0
Wolfram ber. als W
4,0
Zink ber. als Zn
4,0
Zinn ber. als Sn
2,0
Freies Chlor ber. als Cl
0,4
Gesamt – Chlor ber. als Cl
0,8
Ammoniak ber. als N
40,0
Ammonium ber. als N
400,0
Cyanid leicht freisetzbar ber. als CN
0,2
Cyanid – Gesamt ber. als CN
1,0
Nitrit ber. als N
20,0
Sulfid ber. als S
2,0
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) ber. als Cl
1,0
Kohlenwasserstoff-Index
20,0
Ausblasbare organisch gebundene Halogene
(POX) ber. als Cl
0,2
Phenolindex
20,0
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlen-
wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
0,2
§ 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
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Kurztitel
Indirekteinleiterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/1998
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
12.07.1998
Text
Anlage C
Angaben gemäß § 5 Abs. 3 betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation
1.
Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
2.
Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).
3.
Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
4.
Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
5.
Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
6.
Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
7.
Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
8.
In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben
1.
Hexachlorcyclohexan
2.
Tetrachlorkohlenstoff
3.
DDT
4.
Pentachlorphenol
5.
Aldrin
6.
Dieldrin
7.
Endrin
8.
Isodrin
9.
Hexachlorbenzol
10.
Hexachlorbutadien
11.
Chloroform
12.
1,2-Dichlorethan
13.
Trichlorethen
14.
Tetrachlorethen
15.
Trichlorbenzol (alle Isomere)
Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.
9.
Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
10.
Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zuordnen läßt.
11.
Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.
12.
Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
12.1
Für die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
12.2
Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
12.3
Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Z 8) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.
13.
Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (§ 5 Abs. 4).
§ 3. Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird
Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
§ 4. (1) In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen.
(2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung
(2a) Von der Fremdüberwachung nach Abs. 2 Z 1 sind ausgenommen
(3) Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann.
(4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von
(5) Für die Einhaltung (Nichtüberschreitung) von Emissionsbegrenzungen gilt
(5a) Bei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Z 2 lit. b) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Z 2 vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.
(6) Für die Überwachung der Abwassermenge gilt
(7) Bezugspunkt für die Einhaltung von
(8) Für die Überwachung von Abwassermischungen gilt
(9) Der Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von Abs. 5 und 6 ergibt.
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Kurztitel
Indirekteinleiterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/1998
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
12.07.1998
Text
Anlage E
Inhalt des jährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 3 an die Wasserrechtsbehörde
1.
Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.
2.
Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.
3.
Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.
§ 5. (1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
§ 6. (1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.
(2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.
(3) In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.
(4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden
(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.
(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.
(5) § 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 4 Abs. 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.