10011084
AT
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Bundesrecht Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Bundesrecht Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 2. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997.