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Lebensmittelgutachterverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

Lebensmittelgutachterverordnung

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

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Kurztitel

Lebensmittelgutachterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 161/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.06.2013

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage

(zu den §§ 3 und 4)

Gruppe A

1.

Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt

2.

Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

Gruppe B

3.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke

4.

Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse

5.

Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6.

Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7.

Alkoholische Getränke

Gruppe C

8.

Gebrauchsgegenstände

9.

Kosmetische Mittel

10.

Zusatzstoffe (als solche)

Gruppe D

11.

Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

Gruppe E

12.

Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen

Gruppe F

13.

Toxikologische Bewertung von Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen

Schlagworte

Mahlprodukt, Broterzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR40151367

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 3. Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 5. Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.

Bundesrecht Lebensmittelgutachterverordnung

§ 6. (1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.

(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben aufrecht.

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