Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.
2. Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar, Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.
Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.
Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.
In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.
In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.
Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.
Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.
Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.
Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.
Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang I enthalten.
Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.
Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.
Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.
Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.
Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.
1. Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.
Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.
2. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2007)
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.
Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32 Abs. 2.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.
Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.
Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.
andere
INN
Kurzbezeichnungen
Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
BROLAMFETAMIN
DOB
(±)-4-Bromo-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin
CATHINON
(–)-(S)-2-Aminopropiophenon
DET
3-[2-(Diethylamino)ethyl]indol
DMA
(±)-2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin
DMHP
3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
DMT
3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol
DOET
(±)-4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-phenethylamin
ETICYCLIDIN
PCE
N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
ETRYPTAMIN
3-(2-Aminobutyl)-indol
(+)-LYSERGID
LSD, LSD-25
9,10-Didehydro-N,N-diethyl-6-methylergolin-8β-
carboxamid
MDMA
(±)-N, α-Dimethyl-3,4-(methylendioxy)-
phenethylamin
Mescalin
3,4,5-Trimethoxy-phenethylamin
METHCATHINON
2-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-on
4-Methylaminorex (±)-cis-2-Amino-4-methyl-5-
phenyl-2-oxazolin
MMDA
2-Methoxy-α-methyl-4,5-(methylendioxy)-
phenethylamin
N-Ethyl MDA
(±)-N-Ethyl-α-methyl-3,4-(methylendioxy)-
phenethylamin
N-Hydroxy MDA
(±)-N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-
phenethyl]hydroxylamin
Parahexyl
3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-
6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
PMA
p-Methoxy-α-methylphenethylamin
Psilocin, Psilotsin
3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-ol
PSILOCYBIN
3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-yl dihydrogen
phosphat
ROLICYCLIDIN
PHP, PCPY
1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin
STP, DOM
2,5-Dimethoxy-α,4-dimethylphenethylamin
TENAMFETAMIN
MDA
α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-phenethylamin
TENOCYCLIDIN
TCP
1-[1-(2-Thienyl)-cyclohexyl]piperidin
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und ihre stereochemischen
Varianten
7,8,9,10-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-
6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(9R,10aR)-8,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-
pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-
3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
6a,7,8,9-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-
6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-Hexahydro-6,6-
9-menthylen-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
TMA
(±)-3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
andere
INN
Kurzbezeichnungen
Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
AMFETAMIN
Amphetamin
(±)-α-Methylphenethylamin
DEXAMFETAMIN
Dexamphetamin
(+)-α-Methylphenethylamin
FENETYLLIN
7-[2-[(α-Methylphenethyl)-
amino]ethyl]theophyllin
LEVAMFETAMIN
Levamphetamin
(–)-(R)-α-Methylphenethylamin
Levomethamphetamin
(–)-N,α-Dimethylphenethylamin
MECLOQUALON
3-(o-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-quinazolinon
METAMFETAMIN
Methamphetamin
(+)-(S)-N,α-Dimethylphenethylamin
METAMFETAMIN
Methamphetamin
(±)-N,α-Dimethylphenethylamin
RACEMAT
Racemat
METHAQUALON
2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-quinazolinon
METHYLPHENIDAT
Methyl-α-phenyl-2-piperidin-acetat
PHENCYCLIDIN
PCP
1-(1-Phenylcyclohexyl)-piperidin
PHENMETRAZIN
3-Methyl-2-phenylmorpholin
SECOBARBITAL
5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
delta-9-
(6aR,10R)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-
Tetrahydro-
trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
cannbinol und
seine
stereochemischen
Varianten
ZIPEPROL
α-(α-Methoxybenzyl)-4-(α-methoxyphenethyl)-1-
piperazinethano
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
andere
INN
Kurzbezeichnungen
Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
AMOBARBITAL
5-Ethyl-5-isopentyl-barbitursäure
BUPRENORPHIN
21-Cyclopropyl-7-α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-
trimethylpropyl]-6,14-endo-ethano-6,7,8,14-
tetrahydrooripavin
BUTALBITAL
5-Allyl-5-isobutyl-barbitursäure
CATHIN
(+)-Norpseudoephedrin
(+)-(R)-α-[(R)-1-Aminoethyl]benzylalkohol
CYCLOBARBITAL
5-(1-Cyclohexen-1-yl)-5-ethyl-barbitursäure
FLUNITRAZEPAM
5-(o-Fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-nitro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
GLUTETHIMID
2-Ethyl-2-phenyl-glutarimid
PENTAZOCIN
(2R**,6R*,11R*)-1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-
dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-
3-benzazocin-8-ol
PENTOBARBITAL
5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
andere
INN
Kurzbezeichnungen
Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
ALLOBARBITAL
5,5-Diallyl-barbitursäure
ALPRAZOLAM
8-Chloro-1-methyl-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-α]-
[1,4]benzodiazepin
AMFEPRAMON
Diethylpropion
2-(Diethylamino)propiophenon
AMINOREX
2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin
BARBITAL
5,5-Diethyl-barbitursäure
BENZFETAMIN
Benzphetamin
N-Benzyl-N,α-dimethylphenethylamin
BROMAZEPAM
7-Bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Butobarbital
5-Butyl-5-ehtyl-barbitursäure
BROTIZOLAM
2-Bromo-4-(o-chlorophenyl)-9-methyl-6H-thieno
[3,2-f]-s-triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
CAMAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-
phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
dimethylcarbamat(ester)
CHLORDIAZ-
7-Chloro-2-(methylamino)-5-phenyl-3H-1,4-
EPOXID
benzodiazepin-4-oxid
CLOBAZAM
7-Chloro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-
benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
CLONAZEPAM
5-(o-Chlorophenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
CLORAZEPAT
7-Chloro-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-
benzodiazepin-3-carbonsäure
CLOTIAZEPAM
5-(o-Chlorophenyl)-7-ethyl-1,3-dihydro-1-methyl-
2H-thieno[2,3-e]-1,4-diazepin-2-on
CLOXAZOLAM
10-Chloro-11b-(o-chlorophenyl)-
2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo-[3,2-d]-
[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
DELORAZEPAM
7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
DIAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
ESTAZOLAM
8-Chloro-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-
a][1,4]benzodiazepin
ETHCHLORVYNOL
1-Chloro-3-ethyl-1-penten-4-yn-3-ol
ETHINAMAT
1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
ETHYLLOFLAZE-
Ethyl-7-chloro-5-(o-fluorophenyl)-2,3-dihydro-2-
PATE
oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat
ETILAMFETAMIN
N-Ethylamphetamin
N-Ethyl-α-methylphenethylamin
FENCAMFAMIN
N-Ethyl-3-phenyl-2-norbornanamin
FENPROPOREX
(±)-3-[α-Methylphenethyl)-amino]propionitril
FLUDIAZEPAM
7-Chloro-5-(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-
methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
FLURAZEPAM
7-Chloro-1-[2-(diethylamino)ethyl]-5-
(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
HALAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2,2,2-
trifluoroethyl)-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
HALOXAZOLAM
10-Bromo-11b-(o-fluorophenyl)-2,3,7,11b-
tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
6(5H)-on
KETAZOLAM
11-Chloro-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-
phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]-
benzodiazepin-4,7(6H)-dion
LEFETAMIN
(–)-N,N-Dimethyl-1,2-diphenylethylamin
LOPRAZOLAM
6-(o-Chlorophenyl)-2,4-dihydro-2-[(4-methyl-1-
piperazinyl)-methylen]-8-nitro-1H-imidazo-
[1,2-α][1,4]benzodiazepin-1-on
LORAZEPAM
7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-
hydroxy-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
LORMETAZEPAM
7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-
hydroxy-1-methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
MAZINDOL
5-(p-Chlorophenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo-
[2,1-α]isoindol-5-ol
MEDAZEPAM
7-Chloro-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-
benzodiazepin
MEFENOREX
N-(3-Chloropropyl)-α-methylphenethylamin
MEPROBAMAT
2-Methyl-2-propyl-1,3-propandiol-dicarbamat
MESOCARB
3-(α-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)-
sydnon-imin
METHYLPHENO-
5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-barbitursäure
BARBITAL
METHYPRYLON
3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidin-dion
MIDAZOLAM
8-Chloro-6-(o-fluorophenyl)-1-methyl-4H-
imidazo-[1,5-α][1,4]benzodiazepin
NIMETAZEPAM
1,3-Dihydro-1-methyl-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
NITRAZEPAM
1,3-Dihydro-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
NORDAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
OXAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-5-phenyl-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
OXAZOLAM
10-Chloro-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-
phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
6(5H)-on
PEMOLIN
2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin-4-on(=2-Imino-5-
phenyl-4-oxazolidinon)
PHENDIMETRAZIN
(+)-(2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
PHENOBARBITAL
5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure
PHENTERMIN
α,α-Dimethylphenethylamin
PINAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2-propinyl)-2H-
1,4-benzodiazepin-2-on
PIPRADOL
α,α-Diphenyl-2-piperidyl-methanol
PRAZEPAM
7-Chloro-1-(cyclopylmethyl)-1,3-dihydro-5-
phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
PYROVALERON
4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)-valerophenon
SECBUTABAR-
5-sec-Butyl-5-ethyl-barbitursäure
BITAL
TEMAZEPAM
7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-
phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
TETRAZEPAM
7-Chloro-5-(1-cyclohexen-1-yl)-1,3-dihydro-1-
methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
TRIAZOLAM
8-Chloro-6-(o-chlorophenyl)-1-methyl-4H-
striazolo[4,3-α][1,4]benzodiazepin
VINYLBITAL
5-(1-Methylbutyl)-5-vinyl-barbitursäure
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung
_______________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,
(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
(6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an
(9) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
(1) Sofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle unterstehenden Stoff anwendbar sind.
(2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.
(3) Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden Erfordernisse auszunehmen
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.
(4) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz 3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.
Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien folgendes zulassen
(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.
Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.
In bezug auf die in Anhang I aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffen der Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.
(2) Die Vertragsparteien
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.
(4) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.
(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.
(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
(5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.
(6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
(3) Hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen Anwendung
(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren, daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.
(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.
(1) Das Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang II, III oder IV aufgeführten Stoffe, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und Anschriften der in Artikel 7 lit. f,
Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden. Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
(4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten Formblätter jährlich statistische Berichte vor
(5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
(6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
(1) Das Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
(2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein- oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
(3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.
(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
(3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
(5) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.