Pflanzgutverordnung (pflanzgutverordnung)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Tarifpost
Art der Tätigkeit
Pauschalgebühr
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern
152,60
26,20
2
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011
100,20
26,20
3
Überprüfung von Versorgern
52,40
26,20
4
Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011
0
26,20
§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat
(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
(4) Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen
(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
(6) CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.
(7) Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten
(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten
(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(10) Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass/Plant Passport“ anzubringen.
(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(12) Das Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.
(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.
(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt
(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt E anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.
(3) Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte E bis J nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
(1) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt
(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt D anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.
(3) Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte F bis J nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Abschnitte E bis J genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden, die im Anerkennungsverfahren vorgeschrieben werden.
(2) Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt
(3) Findet Absatz 2 Z 2 oder 3 Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.
(4) Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren. Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.
(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Abschnitt F bis J genügt.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden, die im Anerkennungserfahren vorgeschrieben werden.
(1) Je nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Abschnitt C Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung.
(2) Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.
(1) Die Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern. Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Abschnitt G Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.
(2) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(3) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.
(5) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
(6) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.
(1) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.
(2) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.
(4) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Abschnitt F Absätze 1 und 3 gehalten wurde.
(5) Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden. Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durchzuführen.
(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
(1) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.
(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.
(1) Der Versorger darf eine gemäß Abschnitt C Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.
(2) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.
(3) Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.
(5) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Abschnitt H Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.
(1) Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.
§ 2. (1) In den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu befüllenden Teil A des Sortenverzeichnisses sind die amtlich beschriebenen Sorten aufzulisten, in den vom Bundesamt für Wein- und Obstbau zu befüllenden Teil B des Sortenverzeichnisses sind bei Pflanzgut von Obstarten die Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung aufzulisten.
(2) Das Sortenverzeichnis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten
(3) Sorten, bei denen eine amtliche Beschreibung zwecks Eintragung in den Teil A des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzureichen. Sorten, bei denen eine amtliche Anerkennung der Beschreibung zwecks Aufnahme in den Teil B des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Wein- und Obstbau einzureichen.
(4) Bei einer Sorte, deren Aufnahme als Sorte mit amtlicher Beschreibung in den Teil A beantragt wird, hat
(5) Für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 bedeutet
(6) Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse bei Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten haben folgende Angaben zu enthalten
(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.
(2) Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen
(3) Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Anhang 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J genügen.
(4) Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen
(5) Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Abschnittes J sowie der Abschnitte B bis E des Anhanges 2 genügt.
(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.
(7) Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absätze 2 und 6 und Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durchzuführen.
(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.
(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.
(2) Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.
(1) Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt K multipliziert oder gemäß Anhang 2 Abschnitt L durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang 10 entsprechen.
(2) Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.
(3) Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden
Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen
(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.
(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.
(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.
(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.
(2) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen
(3) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C genügen.
(4) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Abschnitt B genügen. Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Abschnitt C genügt.
(5) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Abschnitts 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C genügt.
(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.
(7) Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durchzuführen.
(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Anhang 3 Buchstabe A Absatz 7 oder Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
(1) Mutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.
(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Soweit nicht anders bestimmt, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
§ 4. (1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.
(1) CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt
(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen
(1) Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen
(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen
(1) Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen
(2) Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.
(1) Die praktische Freiheit von den in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen am CAC-Material ist vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festzutellen, soweit in Anhang 6 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Der Versorger hat die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so hat der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durchzuführen.
(4) CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in Anhang 6 aufgeführten Schädlinge sind.
(5) Der Versorger hat die Maßnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen gemäß Anhang 6 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.
§ 5. Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.
Gattung oder Art
RNQPs
Castanea sativa Mill.
Pilze und Oomyzeten
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]
Mycosphaerella punctiformis Verkley U. Braun [RAMUEN]
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]
Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Chestnut mosaic agent
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora citrophthora (R.E.Smith E.H.Smith) Leonian [PHYTCO ]
Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]
Insekten und Milben
Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL]
Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY]
Nematoden
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE]
Corylus avellana L.
Bakterien
Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL]
Xanthomonas arboricola pv. Corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross Barss) Vauterin, Hoste, Kersters Swings [XANTCY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Verticillium albo-atrum Reinke Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV]
Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding von Schrenk [GLOMCI]
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]
Neonectria ditissima (Tulasne C. Tulasne) Samuels Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Sclerophora pallida Yao Spooner [SKLPPA]
Verticillium albo-atrum Reinke Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA]
Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]
Nematoden
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Ficus carica L.
Bakterien
Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Insekten und Milben
Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU]
Nematoden
Heterodera fici Kirjanova [HETDFI]
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Fragaria L.
Bakterien
Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové Garnier [PHMBFR]
Pilze und Oomyzeten
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun Takamatsu [PODOAP]
Rhizoctonia fragariae Hussain W.E.McKeen [RHIZFR]
Verticillium albo-atrum Reinke Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR]
Phytonemus pallidus Banks [TARSPA]
Nematoden
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]
Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis Davis [PHYPFG]
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Clover phyllody phytoplasma [PHYP03]
Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75]
Juglans regia L.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Xanthomonas arboricola pv. Juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Neonectria ditissima (Tulasne C. Tulasne) Samuels Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Insekten und Milben
Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE]
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Malus Mill.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding von Schrenk [GLOMCI]
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]
Neonectria ditissima (Tulasne C. Tulasne) Samuels Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Sclerophora pallida Yao Spooner [SKLPPA]
Verticillium albo-atrum Reinke Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]
Nematoden
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Olea europaea L.
Bakterien
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Olive leaf yellowing-associated virus [OLYAV0]
Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0]
Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV]
Pistacia vera L.
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]
Phytophthora cryptogea Pethybridge Lafferty [PHYTCR]
Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Nematoden
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Prunus domestica L. und Prunus dulcis (Miller) Webb
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye Wilkie [PSDMMP]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Prunus armeniaca L.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye Wilkie [PSDMMP]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye Wilkie [PSDMMP]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Insekten und Milben
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye Wilkie [PSDMMP]
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti . Gardan) Young, Dye Wilkie [PSDMPE]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen Jensen [PRATVU]
Ribes L.
Pilze und Oomyzeten
Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST]
Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR]
Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun Takamatsu [SPHRMU]
Insekten und Milben
Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI]
Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE]
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Tetranychus urticae Koch [TETRUR]
Nematoden
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner Buhrer [APLORI]
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination
Rubus L.
Bakterien
Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG]
Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA]
Pilze und Oomyzeten
Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU]
Insekten und Milben
Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE]
Vaccinium L.
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith Townsend) Conn [AGRBTU]
Pilze und Oomyzeten
Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA]
Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA]
Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]
Pucciniastrum minimum Sydow P. Sydow [THEKMI]
Gattung oder Art
RNQPs
Castanea sativa Mill.
Pilze und Oomyceten
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock Man in ’t Veld [PHYTRA]
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
Bakterien
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]
Pilze und Oomyzeten
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp Verkley [DEUTTR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Citrus cristacortis agent [CSCC00]
Citrus exocortis viroid [CEVD00]
Citrus impietratura agent [CSI000]
Citrus leaf blotch virus [CLBV00]
Citrus psorosis virus [CPSV00]
Citrus tristeza virus (EU-Isolate) [CTV000]
Citrus variegation virus [CVV000]
Hop stunt viroid [HSVD00]
Corylus avellana L.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple mosaic virus [APMV00]
Cydonia oblonga Mill.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stem-pitting virus [ASPV00]
Pear bark necrosis agent [PRBN00]
Pear bark split agent [PRBS00]
Pear blister canker viroid [PBCVD0]
Pear rough bark agent [PRRB00]
Quince yellow blotch agent [ARW000]
Fragaria L.
Bakterien
Xanthomonas fragariae Kennedy King [XANTFR]
Pilze und Oomyzeten
Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC]
Phytophthora cactorum (Lebert Cohn) J. Schröter [PHYTCC]
Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR]
Nematoden
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]
Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL]
Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR]
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner Buhrer [APLORI]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry crinkle virus [SCRV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0]
Strawberry mottle virus [SMOV00]
Strawberry vein banding virus [SVBV00]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Juglans regia L.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Malus Mill.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple dimple fruit viroid [ADFVD0]
Apple flat limb agent [AFL000]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple scar skin viroid [ASSVD0]
Apple star crack agent [APHW00]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stem-pitting virus [ASPV00]
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller Schneider [PHYPMA]
Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Olea europaea L.
Pilze und Oomyzeten
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Prunus dulcis (Miller) Webb
Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider [PHYPPR]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Prunus armeniaca L.
Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apricot latent virus [ALV000]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider [PHYPPR]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.
Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider [PHYPPR]
Cherry green ring mottle virus [CGRMV0]
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Cherry mottle leaf virus [CMLV00]
Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0]
Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley und andere Arten von Prunus L., die als Prunus L.-Hybriden anfällig sind für Plum pox virus
Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider [PHYPPR]
Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Prunus persica (L.) Batsch
Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apricot latent virus [ALV000]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider [PHYPPR]
Peach latent mosaic viroid [PLMVD0]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Pyrus L.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stem-pitting virus [ASPV00]
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller Schneider [PHYPPY]
Pear bark necrosis agent [PRBN00]
Pear bark split agent [PRBS00]
Pear blister canker viroid [PBCVD0]
Pear rough bark agent [PRRB00]
Quince yellow blotch agent [ARW000]
Ribes L.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Blackcurrant reversion virus [BRAV00]
Cucumber mosaic virus [CMV000]
Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Rubus L.
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple mosaic virus [APMV00]
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Black raspberry necrosis virus [BRNV00]
Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]
Cucumber mosaic virus [CMV000]
Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00]
Raspberry leaf mottle virus [RLMV00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00]
Raspberry yellow spot [RYS000]
Rubus yellow net virus [RYNV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Vaccinium L.
Pilze und Oomyceten
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock Man in ’t Veld [PHYTRA]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Blueberry mosaic associated ophiovirus [BLMAV0]
Blueberry red ringspot virus [BRRV00]
Blueberry scorch virus [BLSCV0]
Blueberry shock virus [BLSHV0]
Blueberry shoestring virus [BSSV00]
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB]
Tobacco ringspot virus [TRSV0]
Tomato ringspot virus [ToRSV0]
Gattung oder Art
RNQPs
Fragaria L.
Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Juglans regia L.
Nematoden
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Olea europaea L.
Nematoden
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Pistacia vera L.
Nematoden
Xiphinema index Thorne Allen [XIPHIN]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.
Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley
Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne Swanger [LONGEL]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Ribes L.
Nematoden
Longidorus elongatus (de Man) Thorne Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Rubus L.
Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
Außerdem muss das Material je nach Gattung oder Art und Kategorie folgenden Anforderungen genügen
Rhodococcus fascians Tilford; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet;
§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8) Pflanzgut von Zitrusarten hat
(9) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.
§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.
§ 9. Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
§ 10. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)
§ 11. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß Anhang 1 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit richten sich nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.
(3) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
(4) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(5) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.
(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(7) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden.
(9) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
§ 13. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.
(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
(7) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
(8) Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.
(9) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 203/2025, tritt am 30. September 2025 in Kraft.