Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
I)
Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer
II)
Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
A.1 AllgemeineParameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
3.
Abfiltrierbare Stoffea)
100 mg/l
100 mg/l
4.
pH-Wert
6,5–9,5
6,5–10,0
A.2 Anorganische Parameter
5.l
Aluminiumber. als A
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
11.
Eisenber. als Fe
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
16.
Fluoridber. als F
20 mg/l
20 mg/l
17.
Sulfatber. als SO4
–
600 mg/lb)
A.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c)
75 mg/ld)
–
20.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
5,0 mg/l
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.
(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern
Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)
Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)
Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)
Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)
Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)
dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
I)
Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer
II)
Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
B.1 AllgemeineParameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Fischeitoxizität GF,Eia)
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare Stoffeb), c)
30 mg/l40 g/t
30 mg/ld)40 g/td)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
B.2 Anorganische Parameter
8.
Chrom-Gesamtber. als Crc)
0,5 mg/l1,0 g/t
0,5 mg/l1,0 g/t
9.
Chrom-VIber. als Crc)
0,1 mg/l0,2 g/t
0,1 mg/l0,2 g/t
16.
Fluoridber. als F
20 mg/l
20 mg/l
17.
Sulfatber. als SO4
–
e)
B.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c), f)
80 mg/l160 g/t
–
19.
Adsorb. org. geb.Halogene (AOX)ber. als Clc), g)
0,1 mg/l0,2 g/t
0,1 mg/l0,2 g/t
20.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.
I)
Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer
II)
Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
C.1 AllgemeineParameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Fischeitoxizität GF,Eia)
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare Stoffeb)
70 mg/l
70 mg/l
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
5.
Aluminiumber. als Al
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
6.
Bleiber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
7.
Cadmiumber. als Cd
0,05 mg/l
0,05 mg/l
8.
Chrom-Gesamtber. als Cr
0,1 mg/l
0,1 mg/l
10.
Cobaltber. als Co
0,1 mg/l
0,1 mg/l
11.
Eisenber. als Fe
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
12.Cu
Kupferber. als
0,1 mg/l
0,1 mg/l
13.
Nickelber. als Ni
0,1 mg/l
0,1 mg/l
14.
Zinkber. als Zn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
15.
Ammoniumber. als N
10 mg/l
10 mg/l
16.
Fluoridber. als F
20 mg/l
20 mg/l
17.
Sulfatber. als SO4
–
c)
C.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2d)
80 mg/le)
–
20.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
21.
Phenolindexber. als Phenolf)
0,5 mg/l
10 mg/l
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
(2) Bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.