Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
I)Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer
II)Anforderung anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur
30 °C
35 °C
3. Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
200 mg/la)
4 Absetzb. Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/la)
5. pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.3 Organische Parameter
11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b)
50 mg/lc)
–
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
35 ºC a)
Fischeitoxizität GF,Ei
b)
4
keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
200 mg/l
c)
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
B.2
Anorganische Parameter
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/l
0,0365 g/t d)
0,1 mg/l e)
0,0365 g/t d) e)
Fluorid
ber. als F
55 g/t
55 g/t
Ges. geb. Stickstoff, TNb
ber. als N
f)
100 mg/l
36,5 g/t d)
- g)
Summe von
NH4-N, NO3-N,
NO2-N
ber. als N
h)
50 mg/l
18,25 g/t d)
- g)
Ammonium-Stickstoff
ber. als N
20 mg/l
- i)
Nitrit-Stickstoff
ber. als N
1 mg/l
10 mg/l
Gesamt-Phosphor
ber. als P
2,0 mg/l
-
Sulfide -
leicht freisetzbar
ber. als S
0,1 mg/l
0,0365 g/t d)
0,5 mg/l e) j)
0,1825 g/t d) e) j)
Sulfit
ber. als SO3
6 g/t
55 g/t
Thiocyanat, als SCN-
4 mg/l
4 mg/l e)
B.3
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC
ber. als C
k)
55 mg/l l)
18 g/t d) l)
-
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
k)
220 mg/l
75 g/t d)
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5
ber. als O2
20 mg/l
-
Kohlenwasserstoff-Index
5 mg/l
10 mg/l
Phenolindex
ber. als Phenol
0,5 mg/l
0,1825 g/t d)
0,5 mg/l e)
0,1825 g/t d) e)
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/l
0,0365 g/t d)
0,1 mg/l
0,0365 g/t d)
Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)
ber. als C
m)
0,05 mg/l
0,0183 g/t d)
0,05 mg/l
0,0183 g/t d)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
§ 4. (1) Ein Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(5) § 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt