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Pflanzgutgesetz 1997

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

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Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.09.2012

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Langtitel

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997)

StF: BGBl. I Nr. 73/1997 (NR: GP XX RV 700 AB 726 S. 77. BR: AB 5478 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 391L0682, 392L0033, 392L0034, 393L0048, 393L0049, 393L0061, 393L0062, 393L0063, 393L0064, 393L0078, 393L0079]

Änderung

BGBl. I Nr. 39/2000 (NR: GP XXI RV 107 AB 150 S. 30. BR: 6116 AB 6144 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0056, 399L0069, 398L0095, 398L0096, 385L0337, 397L0011]

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)

[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011]

BGBl. I Nr. 86/2009 (NR: GP XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L0090]

BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 71/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1584 AB 1624 S. 181. BR: AB 9808 S. 868.)

[CELEX-Nr.: 32014L0096, 32014L0097, 32014L0098]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Inverkehrbringen

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4

Besondere Voraussetzungen

§ 5

Verpackung und Kennzeichnung

§ 6

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 7

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 8

Zulassung der Versorger und Labors

(Anm.: Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors)

§ 9

Aberkennung der Zulassung

(Anm.: Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register)

§ 10

Pflichten der Versorger und Labors

§ 11

Befugnisse und Pflichten der Behörden

§ 12

Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

(Anm.: Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten)

§ 13

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

(Anm.: Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten)

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 14

Einfuhr aus Drittländern

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Gebühren

§ 17

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 18

Sachverständige der Kommission

§ 19

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21

Vollzugsklausel

Anmerkung

Das Pflanzgutgesetz 1997 wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 73/1997 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3, Inh

Gemüseart, Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 39/2000, Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW (BGBl. I Nr. 108/2001), Agrarrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 86/2009), Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft (BGBl. I Nr. 189/2013), Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015 (BGBl. I Nr. 163/2015)

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40180577

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 3. (1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden

(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung

festlegen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte

(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 5. (1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.

(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.

(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

(4) Das Etikett gemäß Abs. 3 ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.

(5) Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 7. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten

(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.

(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(6) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.

(7) Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 9. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 10. (1) Der Versorger hat

(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.

(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.

(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des § 2 Abs. 2, hin zu überprüfen.

(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 12. (1) Die Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.

(2) Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau zu erfolgen.

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

(4) Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.

(5) Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.

(6) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Abs. 1 und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.

(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.

(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 15. (1) Wer

(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 18. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.

(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.

(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.

(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(9) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 bis 6, 8 Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 2 und 6, § 12, 13 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 sowie § 19 Z 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Bundesrecht Pflanzgutgesetz 1997

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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