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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

[CELEX-Nr.: 32019L1833]

N8199710865U

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

I)

II)

Anforderungen an

Anforderung an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

2.1

Algentoxizität GA

8

–

2.2

Bakterientoxizität GL

4

–

2.3

Daphnientoxizität GD

4

–

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

–

a)

2.5

Toxizität durch GVO

b)

b)

2.6

Beeinträchtigung

-

c)

biologischer Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

d)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

5.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

6.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Co

7.

Eisen

2,0 mg/l

durch

ber. als Fe

Abfiltrierbare

Stoffe begrenzt

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

11.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

ber. als Cl2

f)

f)

12.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

f)

f)

13.

Ammonium

20 mg/l

h)

ber. als N

g)

14.

Ges. geb. Stickstoff,

j)

–

TNb

ber. als N

i)

15.

Gesamt-Phosphor

2,0 mg/l

–

ber. als P

16.

Sulfat

-

k)

ber. als SO4

17.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

18.

Ges. org. geb. Kohlenstoff,

30 mg/l

–

TOC

l)

ber. als C

19.

Chem. Sauerstoffbedarf,

100 mg/l

–

CSB

m)

ber. als O2

20.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

20 mg/l

–

BSB5

ber. als O2

21.

Adsorb. org. geb.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

22.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

23.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daß

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote h) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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