Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
[CELEX-Nr.: 32019L1833]
N8199710865U
I)
II)
Anforderungen an
Anforderung an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche Kanalisation
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
8
–
2.2
Bakterientoxizität GL
4
–
2.3
Daphnientoxizität GD
4
–
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
–
a)
2.5
Toxizität durch GVO
b)
b)
2.6
Beeinträchtigung
-
c)
biologischer Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
d)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
5.
Chrom-gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
6.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
7.
Eisen
2,0 mg/l
durch
ber. als Fe
Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
8.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
9.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
10.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
11.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
f)
f)
12.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
f)
f)
13.
Ammonium
20 mg/l
h)
ber. als N
g)
14.
Ges. geb. Stickstoff,
j)
–
TNb
ber. als N
i)
15.
Gesamt-Phosphor
2,0 mg/l
–
ber. als P
16.
Sulfat
-
k)
ber. als SO4
17.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
18.
Ges. org. geb. Kohlenstoff,
30 mg/l
–
TOC
l)
ber. als C
19.
Chem. Sauerstoffbedarf,
100 mg/l
–
CSB
m)
ber. als O2
20.
Biochem. Sauerstoffbedarf,
20 mg/l
–
BSB5
ber. als O2
21.
Adsorb. org. geb.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
22.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
23.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daß
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote h) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.