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10011019 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

1 .

Temperatur

30 °C

35 °C

2

Toxizität

2.1

Algentoxizität GA

2

a)

2.2

Bakterientoxizität GL

2

a)

2.3

Daphnientoxizität GD

2

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

c)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

d)

6.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Mn

d)

7.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Zn

d)

8.

Freies Chlor

e)

0,2 mg/l

ber. als Cl2

f)

9.

Ammonium

10 mg/l

h)

ber. als N

g)

10.

Ges. geb. Stickstoff, TNb

j)

–

ber. als N

i)

11.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

12.

Gesamt-Phosphor

2,0 mg/l

–

ber. als P

13.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

14.

Ges. org. geb. Kohlenstoff,

30 mg/l

–

TOC

k)

ber. als C

15.

Chem. Sauerstoffbedarf,

90 mg/l

–

CSB

l)

ber. als O2

16.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

25 mg/l

–

BSB5

ber. als O2

17.

Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

m)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Anlage A Fußnote h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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