Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
40 ºC
a)
Toxizität
Bakterientoxizität GL
8
c)
Fischeitoxizität GFEi
b)
2
c)
Abfiltrierbare Stoffe
d)
30 mg/l
150 mg/l
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-10,0
A.1.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,02 mg/l
0,02 mg/l
Vanadium
ber. als V
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/l
e)
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/l
0,06 g/t
0,5 mg/l
0,3 g/t
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
f), g)
40 mg/l
24 g/t
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
f)
2,0 mg/l
1,2 g/t
-
Sulfat
ber. als SO4
-
200 mg/l
h)
Sulfid – leicht freisetzbar
ber. als S
b)
0,5 mg/l
0,3 g/t
1,0 mg/l
0,6 g/t
Sulfit
ber. als SO3
2,0 mg/l
10 mg/l
i)
A.1.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
f), j)
25 mg/l
15 g/t
-
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
f), j)
75 mg/l
45 g/t
-
Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
f)
20 mg/l
12 g/t
-
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
f), k)
0,1 mg/l l)
0,06 g/t
1,0 mg/l l)
0,06 g/t
Kohlenwasserstoff-Index
f)
5,0 mg/l
3,0 g/t
20 mg/l m)
12 g/t m)
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
0,20 mg/l
0,12 g/t
20 mg/l
12 g/t
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
2,0 mg/l
keine Beeinträchtigungen des Betriebes
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
f)
0,5 mg/l
0,3 g/t
0,5 mg/l n)
0,3 g/t n)
A.2.1 Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
d)
25 mg/l
A.2.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,03 mg/l
Cadmium
ber. als Cd
0,008 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,1 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,001 mg/l
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
g)
25 mg/l o)
A.2.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
j)
p)
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
j)
p)
Kohlenwasserstoff-Index
2,5 mg/l
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,05 mg/l q)
§ 1. (1) Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten (Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
(3) Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.
(________________________
Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)
§ 4. (1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt
(3) Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) Für die Fremdüberwachung gilt
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes
(5) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Fußnoten e) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(6) § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt