Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Temperatur
30 ºC
35 ºC
Fischeitoxizität GF,Ei
a)
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/L
5,0 mg/L
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/L
c), d)
0,1 mg/L
c), d)
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Gold
ber. als Au
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L e)
0,5 mg/L e)
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Palladium
ber. als Pd
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Platin
ber. als Pt
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L
f)
0,01 mg/L
f)
Rhodium
ber. als Rh
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Selen
ber. als Se
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/L g)
1,0 mg/L g)
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
h)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Ammonium
ber. als N
10 mg/L
i)
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
–
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
10 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
j)
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
k)
25 mg/L
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
k)
75 mg/L
–
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
l)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
10 mg/L
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfällt.
(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Gold, Kupfer, Nickel, Palladium, Platin, Quecksilber, Rhodium, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Pkt. 34, Anlage A Fußnoten f) und g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, Abs. 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt