Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
a)
b)
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxi-
4
d)
zität GL
2.2
Fischeitoxizität GF,Ei
2
d)
c)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
keine Beeinträchtigungen des
Stoffe
f)
Betriebes der öffentlichen Kanali-
e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
g)
h)
A.2 Anorganische Parameter
5.
Eisen
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
ber. als Fe
6.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
i)
7.
Ammonium
10 mg/l
k)
ber. als N
j)
8.
Cyanid, leicht freisetzbar
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als CN
l)
9.
Nitrit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als N
m)
10.
Gesamt-Phosphor
1,0 mg/l
–
ber. als P
n)
11.
Sulfat
–
200 mg/l, o)
ber. als SO4
12.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
l)
13.
Sulfit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
14.
Chem. Sauerstoff-
50 mg/l
–
bedarf, CSB
ber. als O2
o)
15.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
16.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
l)
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.