Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
40 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
16
c)
2.2
Bakterientoxizität GL
8
c)
2.3
Daphnientoxizität GD
8
c)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei b)
2
c)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
d)
30 mg/l
keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.2 Anorganische Parameter
5.
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
0,1 mg/l
6.
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/l
1,0 mg/l
7.
Kupfer
ber. als Cu
e)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
8.
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
9.
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/l
0,01 mg/l
10.
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
11.
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
12.
Freies Chlor
ber. als Cl2
f)
0,2 mg/l
13.
Gesamtchlor
ber. als Cl2
0,4 mg/l
0,4 mg/l
14.
Ammonium
ber. als N
10 mg/l
g)
15.
Chlorid
ber. als Cl
–
–
16.
Cyanid, leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/l
0,5 mg/l
17.
Ges. geb. Stickstoff
ber. als N
h)
50 mg/l
–
18.
Gesamt-Phosphor
ber. als P
1,0 mg/l
–
19.
Sulfat
ber. als SO4
–
200 mg/l, i)
20.
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/l
1,0 mg/l
A.3 Organische Parameter
21.
Ges. org. geb.
30 mg/l
–
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
i)
22.
Chem. Sauerstoffbedarf
100 mg/l
–
CSB
j)
ber. als O2
23.
Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5
25 mg/l
k)
–
ber. als O2
24.
Adsorb. org. geb.
10 mg/l
10 mg/l
Halogene, (AOX)
l)
ber. als Cl
25.
Ausblasbare org.
m)
m)
geb. Halogene
(POX), ber. als Cl
26.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
27.
Summe d. flücht.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
28.
Hexachlorcyclohexan
2 g/t
2 g/t
(HCH)
2 mg/l
2 mg/l
ber. als C6H6Cl6
n)
29.
DDT
1 g/t
1 g/t
ber. als C14H9Cl5
0,2 mg/l
0,2 mg/l
o)
30.
Pentachlorphenol
23 g/t
23 g/t
(PCP)
1 mg/l
1 mg/l
ber. als C6Cl5OH
p)
31.
Drine
3 g/t
3 g/t
q)
0,002 mg/l
0,002 mg/l
32.
Hexachlorbenzol
10 g/t
10 g/t
(HCB)
1 mg/l
1 mg/l
ber. als C6Cl6
r)
§ 1. (1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.
(5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.