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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

6.

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/l

1,0 mg/l

7.

Kupfer

ber. als Cu

e)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

8.

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

9.

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/l

0,01 mg/l

10.

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

11.

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

12.

Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/l

13.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

14.

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

g)

15.

Chlorid

ber. als Cl

–

–

16.

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

17.

Ges. geb. Stickstoff

ber. als N

h)

50 mg/l

–

18.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1,0 mg/l

–

19.

Sulfat

ber. als SO4

–

200 mg/l, i)

20.

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

21.

Ges. org. geb.

30 mg/l

–

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

i)

22.

Chem. Sauerstoffbedarf

100 mg/l

–

CSB

j)

ber. als O2

23.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5

25 mg/l

k)

–

ber. als O2

24.

Adsorb. org. geb.

10 mg/l

10 mg/l

Halogene, (AOX)

l)

ber. als Cl

25.

Ausblasbare org.

m)

m)

geb. Halogene

(POX), ber. als Cl

26.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

27.

Summe d. flücht.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol

(BTXE)

28.

Hexachlorcyclohexan

2 g/t

2 g/t

(HCH)

2 mg/l

2 mg/l

ber. als C6H6Cl6

n)

29.

DDT

1 g/t

1 g/t

ber. als C14H9Cl5

0,2 mg/l

0,2 mg/l

o)

30.

Pentachlorphenol

23 g/t

23 g/t

(PCP)

1 mg/l

1 mg/l

ber. als C6Cl5OH

p)

31.

Drine

3 g/t

3 g/t

q)

0,002 mg/l

0,002 mg/l

32.

Hexachlorbenzol

10 g/t

10 g/t

(HCB)

1 mg/l

1 mg/l

ber. als C6Cl6

r)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

§ 1. (1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.

(5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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