Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
Toxizität
a)
Algentoxizität GA
8
b)
Bakterientoxizität GL
4
b)
Daphnientoxizität GD
4
b)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
d)
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als A1
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Zinn
ber. als Sn
e)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
f)
0,2 mg/L
0,2 mg/L
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L
g)
h)
Chlorid
ber. als Cl
durch Par. Toxizität begrenzt
–
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
i)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
200 mg/L, j)
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/L
10 mg/L
Organische Parameter
Ges. org. geb. Kohlenstoff
(TOC)
ber. als C
30 mg/L
k)
–
Chem. Sauerstoffbedarf
(CSB)
ber. als O2
100 mg/L
l)
–
Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB5)
ber. als O2
20 mg/L
m)
–
Adsorb. org. geb.
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Schwerflüchtige
lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
20 mg/L
Ausblasb. org.
geb. Halogene
(POX), ber. als Cl
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/L
10 mg/L
Summe d. flücht.
aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
0,1 mg/L
0,5 mg/L
n)
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt
(3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 anfällt.
(6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
Emissionsbegrenzung
Schwellenwert Jahresfracht
Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
35 mg/L
3,5 t/a
Anorganische Parameter
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,025 mg/L
2,5 kg/a
Kupfer
ber. als Cu
0,050 mg/L
5,0 kg/a
Nickel
ber. als Ni
0,050 mg/L
5,0 kg/a
Zink
ber. als Zn
0,30 mg/L
30 kg/a
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
ber. als N
a)
25 mg/L b), c)
2,5 t/a
Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)
ber. als N
a)
20 mg/L b), c)
2,0 t/a
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
300 kg/a
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
d)
33 mg/L e), f)
3,3 t/a
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
d)
100 mg/L e), f)
10 t/a
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
100 kg/a
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn, Freies Chlor, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.
(3) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 12, Pkt. 19, Anlage A Fußnote a) und h), Anlage A Fußnoten j) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) §§ 1 bis 4, § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt