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10010987 rebenverkehrsverordnung AT

Rebenverkehrsverordnung (rebenverkehrsverordnung)

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Rebenverkehrsverordnung

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Rebenverkehrsverordnung

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 1. (1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in Anlage 1 angeführten Merkmale.

(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Rebenverkehrsverordnung

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 2. (1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 zu beantragen.

(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.

(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 3. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.

(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Gattung oder Art des Rebenvermehrungsguts, außer Saatgut

RNQPs

Insekten und Milben

Nicht veredelte Vitis vinifera L.

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Insekten und Milben

Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L.

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Bakterien

Vitis L.

Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Vitis L.

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Gattung oder Art

RNQPs

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Vitis L., Vermehrungsgut, außer Saatgut

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L.

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Grapevine fleck virus [GFKV00]

Die amtliche Kontrollbehörde hat mindestens einmal pro Vegetationsperiode visuelle Kontrollen der Mutterrebenbestände und Rebschulen im Hinblick auf alle in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen. Die Beprobung und Untersuchung ist in 5-Jahres-Intervallen zu wiederholen.

Die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmten Mutterrebenbestände sind zusätzlich zur Beprobung und Untersuchung hinsichtlich der im ersten Abschnitt genannten Viren einmalig auf das Vorhandensein von Grapevine fleck virus zu beproben und zu untersuchen.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.

Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den sechsjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 6-Jahres-Intervallen zu wiederholen.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.

Ein repräsentativer Anteil der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt sind, ist im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.

Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den zehnjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 10-Jahres-Intervallen zu wiederholen.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.

a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Die amtliche Kontrollbehörde hat in Mutterrebenbeständen und Rebanlagen mindestens einmal in jeder Vegetationsperiode visuelle Kontrollen hinsichtlich aller in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.

iii)

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 4. Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 5. (1) Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Art

Stückzahl

Höchstmenge

1. Veredlungen

25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100

500

2. Wurzelreben

50, 100 oder ein Vielfaches von 100

500

3. Edelreiser

– bei fünf verwendbaren Augen

100 oder 200

200

– bei einem verwendbaren Auge

500 oder ein Vielfaches davon

5.000

4. Schnittreben

100 oder ein Vielfaches davon

1.000

5. Stecklinge

100 oder ein Vielfaches davon

500

Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden.

Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter Rebe.

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen

Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes

Bundesrecht Rebenverkehrsverordnung

§ 7. (1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Anlagen 4, 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

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