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10010982 AT

Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Bundesrecht Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

1

4301 7010

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2

4302 1941

Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3

4302 3051

Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

4

4303 1010

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Bundesrecht Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

§ 1. Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten.

Bundesrecht Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

§ 2. Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.

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