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10010943 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

2

keine Beeinträchtigungen

a)

der biologischen

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe

c)

b)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

5.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

ber. als N

d)

6.

Chlorid

durch GF

-

ber. als Cl

begrenzt

7.

Ges. geb.

g)

-

Stickstoff

ber. als N

f)

8.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

Phosphor

ber. als P

9.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

10.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

11.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

stoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

lipophile Stoffe

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(1a) Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt.

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