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10010942 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

30 ºC

35 ºC

GF,Ei a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe b)

c)

d)

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2

Anorganische Parameter

2 mg/l

durch abfiltrierbare Stoffe

ber. als A1

c)

begrenzt

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

e)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

e)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

e)

2,0 mg/l

durch abfiltrierbare

ber. als Fe

Stoffe begrenzt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

e)

1,0 mg/l

durch abfiltrierbare

ber. als Mn

Stoffe begrenzt

e)

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

e)

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

e)

0,2 mg/l

0,2 mg/l

ber. als Cl2

f)

durch GF

–

ber. als Cl

begrenzt

20 mg/l

–

Stickstoff

h)

ber. als N

g)

2,0 mg/l

–

Phosphor

ber. als P

–

200 mg/l, i)

ber. als SO4

A.3

Organische Parameter

30 mg/l

–

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

90 mg/l

–

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

20 mg/l

–

stoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

0,2 mg/l

0,2 mg/l

Halogene (AOX)

j)

j)

ber. als Cl

1,0 mg/l

keine nachteilige

und nichtion.

Beeinflussung des

Tenside

Kanal- und Klärbetriebes

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A

gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) § 1 Abs. 5 Z 4, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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