Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1
Allgemeine Parameter
30 ºC
35 ºC
GF,Ei a)
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe b)
c)
d)
6,5-8,5
6,5-9,5
A.2
Anorganische Parameter
2 mg/l
durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als A1
c)
begrenzt
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
e)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
e)
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
e)
2,0 mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
e)
1,0 mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Mn
Stoffe begrenzt
e)
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
e)
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
e)
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
f)
durch GF
–
ber. als Cl
begrenzt
20 mg/l
–
Stickstoff
h)
ber. als N
g)
2,0 mg/l
–
Phosphor
ber. als P
–
200 mg/l, i)
ber. als SO4
A.3
Organische Parameter
30 mg/l
–
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
90 mg/l
–
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
20 mg/l
–
stoffbedarf,
BSB5
ber. als O2
0,2 mg/l
0,2 mg/l
Halogene (AOX)
j)
j)
ber. als Cl
1,0 mg/l
keine nachteilige
und nichtion.
Beeinflussung des
Tenside
Kanal- und Klärbetriebes
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A
gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) § 1 Abs. 5 Z 4, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.