Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Temperatur
30 ºC
Fischeitoxizität GF,Ei
a)
2
Abfiltrierbare Stoffe
b), c)
50 mg/L
0,2 kg/t d)
pH-Wert
6,5-8,5
Aluminium
ber. als Al
e)
2,0 mg/L
Blei
ber. als Pb
f)
0,5 mg/L
Cadmium
ber. als Cd
f)
0,1 mg/L
Chrom(VI)
ber. als Cr
f)
0,1 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
Kupfer
ber. als Cu
f)
0,5 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
f)
0,01 mg/L
Wolfram
ber. als W
e)
1,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
f)
2,0 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
Sulfid
ber. als S
f)
0,1 mg/L
Sulfit
ber. als SO3
f)
1,0 mg/L
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
25 mg/L
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
g)
75 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
0,1 mg/L
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
I)
Anforderungen an
Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
öffentliche Kanalisation
Temperatur
30ºC
35ºC
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
4
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Arsen
ber. als As
c)
0,1 mg/L
2 g/t
0,1 mg/L
2 g/t
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/L
5,0 mg/L
Blei
ber. als Pb
c)
0,5 mg/L
15 g/t
d)
0,5 mg/L
15 g/t
d)
Cadmium
ber. als Cd
c)
0,1 mg/L e)
3 g/t
0,1 mg/L e)
3 g/t
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
c)
0,5 mg/L
10 g/t
0,5 mg/L
10 g/t
Chrom(VI)
ber. als Cr
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L f)
1,0 mg/L f)
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/L
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
c)
0,5 mg/L
10 g/t
g), h)
0,5 mg/L
10 g/t
g), h)
Mangan
ber. als Mn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Molybdän
ber. als Mo
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Nickel
ber. als Ni
c)
0,5 mg/L
15 g/t
i)
0,5 mg/L
15 g/t
i)
Quecksilber
ber. als Hg
c)
0,01 mg/L
1 g/t
j)
0,01 mg/L
1 g/t
j)
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Thallium
ber. als Tl
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Vanadium
ber. als V
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
c)
1,0 mg/L
30 g/t
1,0 mg/L
30 g/t
Zinn
ber. als Sn
2,0 mg/L
2,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
k)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
10 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
l)
Sulfid
ber. als S
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
m)
0,5 kg/t
n)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
m)
1,5 kg/t
n)
–
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
o)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
10 mg/L
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.
I)
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
Öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30ºC
35 ºC
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
4
keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
3,0 mg/L
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/L
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Mangan
ber. als Mn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Molybdän
ber. als Mo
c)
5,0 mg/L
60 g/t
5,0 mg/L
60 g/t
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Wolfram
ber. als W
d)
5,0 mg/L
200 g/t
5,0 mg/L
200 g/t
Ammonium
ber. als N
30 mg/L
30 mg/L
Fluorid
ber. als F
20 mg/L
20 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
e)
Sulfid
ber. als S
1,0 mg/L
1,0 mg/L
C.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
f)
0,5 kg/t
g)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
f)
1,5 kg/t
g)
–
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
h)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
10 mg/L
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
Öffentliche Kanalisation
Temperatur
30 ºC
35 ºC
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
4
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Aluminium
ber. als Al
c)
0,02 kg/t
0,02 kg/t
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Mangan
ber. als Mn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/L
2,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
d)
0,5 mg/L
e)
0,5 mg/L
e)
Ammonium
ber. als N
10 mg/L
10 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Fluorid
ber. als F
c)
0,3 kg/t
0,3 kg/t
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
g)
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/L
10 mg/L
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
c), h)
0,17 kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
c), h)
0,5 kg/t
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
1,0 mg/L
1,0 mg/L
AOX
ber. als Cl
i)
Kohlenwasserstoff-Index
c)
0,05 kg/t
0,05 kg/t
Hexachlorbenzol HCB
j)
0,003 mg/L
0,3 mg/t
0,003 mg/L
0,3 mg/t
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Herstellen und Verarbeiten von
Parameter
Dimension
Zinn
Cadmium
Nickel und/oder Cobalt
Ferrolegierungen
Arsen
ber. als As
mg/L
0,1
0,1
0,3
0,1
Cadmium
ber. als Cd
mg/L
0,1
0,1
0,1
0,05
Cobalt
ber. als Co
mg/L
0,1
–
0,5
–
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
mg/L
–
–
–
0,2
Chrom(VI)
ber. als Cr
mg/L
–
–
–
0,05
Kupfer
ber. als Cu
mg/L
0,2
0,1
0,5
0,5
Quecksilber
ber. als Hg
mg/L
0,05
0,05
0,05
0,05
Nickel
ber. als Ni
mg/L
0,5
0,1
2,0
2,0
Blei
ber. als Pb
mg/L
0,5
0,2
0,5
0,2
Zink
ber. als Zn
mg/L
1,0
1,0
1,0
1,0
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
(4) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
21.08.2021
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage F
Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß § 1 Abs. 8
1.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5
a.
Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
–
möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
–
Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
–
Verwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;
b.
Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
c.
prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;
d.
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
2.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
a.
Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
b.
soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
c.
Einsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).
3.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5
a.
Verminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch
–
bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;
–
soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
–
bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
–
Messung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;
–
Wiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;
–
Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
–
Wiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;
–
weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;
–
Wiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;
–
Verwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;
–
Anwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;
–
Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;
–
Trennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;
–
Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
b.
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
c.
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
d.
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
e.
Einsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB
–
Filtration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;
–
soweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose
f.
Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit
monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.
4.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)
a.
Vermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;
b.
Verminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
5.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)
a.
Vermeidung des Abwasseranfalles durch
–
Nutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;
–
Wiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;
–
Recycling der Beizlösungen und des Spülwassers;
–
Behandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;
–
Zentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;
–
Wiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.
6.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)
a.
Verminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch
–
Rückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;
–
Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;
–
Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;
–
Anwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;
b.
Vermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.
7.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)
a.
Vermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.
Schlagworte
Lagerstättenentwässerung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ölabscheider, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Bleiaufbereitung, Wolframaufbereitung, Grundwasser, Anodenspülwasser, Arbeitsprozess, Produktionsprozess, Rohstoff, Chromatreduktion, Elektrolyseprozess, Laugungsstufe
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10010939
Dokumentnummer
NOR40237475
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt