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10010939 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Temperatur

30 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

Abfiltrierbare Stoffe

b), c)

50 mg/L

0,2 kg/t d)

pH-Wert

6,5-8,5

Aluminium

ber. als Al

e)

2,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

f)

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

f)

0,1 mg/L

Chrom(VI)

ber. als Cr

f)

0,1 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

f)

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

f)

0,01 mg/L

Wolfram

ber. als W

e)

1,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

f)

2,0 mg/L

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfid

ber. als S

f)

0,1 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

f)

1,0 mg/L

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

g)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

g)

75 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,1 mg/L

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

I)

Anforderungen an

Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

öffentliche Kanalisation

Temperatur

30ºC

35ºC

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Arsen

ber. als As

c)

0,1 mg/L

2 g/t

0,1 mg/L

2 g/t

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

c)

0,5 mg/L

15 g/t

d)

0,5 mg/L

15 g/t

d)

Cadmium

ber. als Cd

c)

0,1 mg/L e)

3 g/t

0,1 mg/L e)

3 g/t

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

c)

0,5 mg/L

10 g/t

0,5 mg/L

10 g/t

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L f)

1,0 mg/L f)

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

c)

0,5 mg/L

10 g/t

g), h)

0,5 mg/L

10 g/t

g), h)

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Molybdän

ber. als Mo

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

c)

0,5 mg/L

15 g/t

i)

0,5 mg/L

15 g/t

i)

Quecksilber

ber. als Hg

c)

0,01 mg/L

1 g/t

j)

0,01 mg/L

1 g/t

j)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Thallium

ber. als Tl

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Vanadium

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

c)

1,0 mg/L

30 g/t

1,0 mg/L

30 g/t

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

k)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

l)

Sulfid

ber. als S

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

m)

0,5 kg/t

n)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

m)

1,5 kg/t

n)

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

o)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

I)

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30ºC

35 ºC

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Molybdän

ber. als Mo

c)

5,0 mg/L

60 g/t

5,0 mg/L

60 g/t

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Wolfram

ber. als W

d)

5,0 mg/L

200 g/t

5,0 mg/L

200 g/t

Ammonium

ber. als N

30 mg/L

30 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

e)

Sulfid

ber. als S

1,0 mg/L

1,0 mg/L

C.3 Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

f)

0,5 kg/t

g)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

f)

1,5 kg/t

g)

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Aluminium

ber. als Al

c)

0,02 kg/t

0,02 kg/t

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,5 mg/L

e)

0,5 mg/L

e)

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

c)

0,3 kg/t

0,3 kg/t

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

g)

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

c), h)

0,17 kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

c), h)

0,5 kg/t

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1,0 mg/L

1,0 mg/L

AOX

ber. als Cl

i)

Kohlenwasserstoff-Index

c)

0,05 kg/t

0,05 kg/t

Hexachlorbenzol HCB

j)

0,003 mg/L

0,3 mg/t

0,003 mg/L

0,3 mg/t

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Herstellen und Verarbeiten von

Parameter

Dimension

Zinn

Cadmium

Nickel und/oder Cobalt

Ferrolegierungen

Arsen

ber. als As

mg/L

0,1

0,1

0,3

0,1

Cadmium

ber. als Cd

mg/L

0,1

0,1

0,1

0,05

Cobalt

ber. als Co

mg/L

0,1

–

0,5

–

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

mg/L

–

–

–

0,2

Chrom(VI)

ber. als Cr

mg/L

–

–

–

0,05

Kupfer

ber. als Cu

mg/L

0,2

0,1

0,5

0,5

Quecksilber

ber. als Hg

mg/L

0,05

0,05

0,05

0,05

Nickel

ber. als Ni

mg/L

0,5

0,1

2,0

2,0

Blei

ber. als Pb

mg/L

0,5

0,2

0,5

0,2

Zink

ber. als Zn

mg/L

1,0

1,0

1,0

1,0

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

(4) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2021

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage F

Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß § 1 Abs. 8

1.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5

a.

Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch

–

möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;

–

Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;

–

Verwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;

b.

Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

c.

prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;

d.

vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.

2.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

a.

Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;

b.

soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);

c.

Einsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).

3.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5

a.

Verminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch

–

bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;

–

soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;

–

bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;

–

Messung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;

–

Wiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;

–

Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;

–

Wiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;

–

weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;

–

Wiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;

–

Verwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;

–

Anwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;

–

Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;

–

Trennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;

–

Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;

b.

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);

c.

Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);

d.

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;

e.

Einsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB

–

Filtration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;

–

soweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose

f.

Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit

monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.

4.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)

a.

Vermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;

b.

Verminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

5.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)

a.

Vermeidung des Abwasseranfalles durch

–

Nutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;

–

Wiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;

–

Recycling der Beizlösungen und des Spülwassers;

–

Behandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;

–

Zentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;

–

Wiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.

6.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)

a.

Verminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch

–

Rückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;

–

Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;

–

Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;

–

Anwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;

b.

Vermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.

7.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)

a.

Vermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.

Schlagworte

Lagerstättenentwässerung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ölabscheider, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Bleiaufbereitung, Wolframaufbereitung, Grundwasser, Anodenspülwasser, Arbeitsprozess, Produktionsprozess, Rohstoff, Chromatreduktion, Elektrolyseprozess, Laugungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237475

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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