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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,05 mg/l

d)

0,05 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/l

0,05 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

e)

e)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

f)

30 mg/l

f)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

–

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

g)

h)

A.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

i)

45 mg/l

–

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

i)

130 mg/l

–

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit der Tätigkeit mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1 bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

d)

0,5 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

h)

h)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

i)

30 mg/l

i)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

–

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

j)

k)

B.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

l)

45 mg/l

–

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

l)

130 mg/l

–

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

b)

0,5 mg/l

b)

Arsen

ber. als As

0,05 kg/t

c)

0,05 kg/t

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

h)

2,0 mg/l

h)

Bor

ber. als B

i)

i)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

j)

30 mg/l

j)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

–

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

k)

l)

C.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

m)

45 mg/l

–

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

m)

130 mg/l

–

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

Silber

ber. als Ag

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

d)

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

d)

D.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

e)

45 mg/l

–

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

e)

130 mg/l

–

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

c)

E.3 Organische Parameter

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

d)

45 mg/l

–

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

130 mg/l

–

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Die Verordnung in der Fassung BGBl. Nr. 888/1995 tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2014 treten in Kraft

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2014 gemäß Abs. 3 Z 1 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes

(5) § 1 Abs. 8 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote h), Anlage B Fußnote k), Anlage C Fußnote l), Anlage D Fußnote d) und Anlage E Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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