Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10010937 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Einleitungen in

Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

A.2 AnorganischeParameter

1.

Antimon

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Sb

2.

Mangan

1,0 mg/l

durch absetzbare

ber. als Mn

Stoffe begrenzt

3.

Molybdän

5,0 mg/l

5,0 mg/l

ber. als Mo

4.

Thallium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Tl

5.

Vanadium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

ber. als V

6.

Wismut

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Bi

7.

Wolfram

5,0 mg/l

5,0 mg/l

ber. als W

8.

Ammonium

5,0 mg/l

b)

ber. als N

a)

9.

Ges. geb.

d)

–

Stickstoff

ber. als N

c)

10.

Gesamt -

1,0 mg/l

–

Phosphor

ber. als P

A.3 Organische Parameter

11.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

30 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV).

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daß

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Für eine Abwassereinleitung aus einem Laboratorium gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert eines Abwasserparameters der Anlage A Spalte II der AAEV bzw. der Anlage A Spalte II dieser Verordnung im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des § 1 Abs. 4 lit. b vereinigt sind, kann Abs. 4 sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m3/d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m3/d.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Pkt. 11 und Anlage A Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →