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Extraktionslösungsmittelverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

Extraktionslösungsmittelverordnung

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

Propan

Butan

Ethylacetat

Ethanol

Kohlendioxid

Aceton *)

Distickstoffmonoxid

_________________

*) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen

Rückstandshöchstwerte

Hexan 1) 2)

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2-Methyloxolan

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

Methylacetat

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse

1 mg/kg im Zucker

Ethylmethylketon 2)

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Dichlormethan

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee

Methanol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Propan-2-ol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3)

0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine

Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

_____________________________

1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.

2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.

4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

Bezeichnung

Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt

Diethylether

2 mg/kg

Hexan *

1 mg/kg

2-Methyloxolan

1 mg/kg

Cyclohexan

1 mg/kg

Methylacetat

1 mg/kg

Butan-1-ol

1 mg/kg

Butan-2-ol

1 mg/kg

Ethylmethylketon *)

1 mg/kg

Dichlormethan

0,02 mg/kg

Propan-1-ol

1 mg/kg

1,1,1,2-Tetrafluorethan

0,02 mg/kg

Methanol

1,5 mg/kg

Propan-2-ol

1 mg/kg

___________

*) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden

(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.

(3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

2-Methyloxolan

CAS-Nummer

96-47-9

Gehalt

mindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit

Furan

Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-Methylfuran

Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

Ethanol

Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 4. (1) Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen

(2) Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Bundesrecht Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 6. § 3 Abs. 3 und § 5 sowie die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2024 treten mit 16. Februar 2025 in Kraft.

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