Extraktionslösungsmittelverordnung
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Extraktionslösungsmittelverordnung
Propan
Butan
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton *)
Distickstoffmonoxid
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*) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.
Bezeichnung
Verwendungsbedingungen
Rückstandshöchstwerte
Hexan 1) 2)
Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2-Methyloxolan
Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Methylacetat
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse
1 mg/kg im Zucker
Ethylmethylketon 2)
Fraktionierung von Fetten und Ölen
5 mg/kg im Fett oder Öl
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Dichlormethan
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Methanol
Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein
10 mg/kg
Propan-2-ol
Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein
10 mg/kg
Dimethylether
Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3)
0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
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1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.
4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.
Bezeichnung
Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt
Diethylether
2 mg/kg
Hexan *
1 mg/kg
2-Methyloxolan
1 mg/kg
Cyclohexan
1 mg/kg
Methylacetat
1 mg/kg
Butan-1-ol
1 mg/kg
Butan-2-ol
1 mg/kg
Ethylmethylketon *)
1 mg/kg
Dichlormethan
0,02 mg/kg
Propan-1-ol
1 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan
0,02 mg/kg
Methanol
1,5 mg/kg
Propan-2-ol
1 mg/kg
___________
*) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
§ 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden
(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.
(3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
2-Methyloxolan
CAS-Nummer
96-47-9
Gehalt
mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan
Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran
Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol
Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“
§ 4. (1) Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen
(2) Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
§ 6. § 3 Abs. 3 und § 5 sowie die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2024 treten mit 16. Februar 2025 in Kraft.