Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen
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Gesetzestext (6 Artikel)
Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen
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Kurztitel
Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1995
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
11.02.1995
Text
Anlage 1
Grundregeln für die Bestimmung der Freisetzung von N-Nitrosaminen und N
nitrosierbaren Stoffen
1.
Lösung für den Freisetzungstest (Speicheltestlösung)
Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natrium-Hydrogenkarbonat (NaHCO
3
), 0,5 g Natriumchlorid (NaCl), 0,2 g Kaliumkarbonat (K
2
CO
3
) und 30,0 mg Natriumnitrit (NaNO
2
) in einem Liter destilliertem Wasser oder Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen.
2.
Versuchsbedingungen
Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12138554/image001.png
2 ºC in die Testlösung getaucht.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe (nachstehend „N-nitrosierbare Stoffe“ genannt), die von Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi freigesetzt werden.
1. Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil jeder entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.
2. Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil jeder der entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffen werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.
§ 2. (1) Es ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können
(2) Solange eine validierte Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmt und die Bestimmung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Grenzwerte ermöglicht, angewandt werden.
§ 3. Flaschen- und Beruhigungssauger, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. April 1995 in Verkehr belassen werden.