Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Die folgende Anlage enthält die Änderungen, wie sie von der Kommission auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurden.
Die in Fettdruck geschriebenen Änderungen traten am 31. August 1993 in Kraft.
In den Tabellen 1, 2 und 3 sind die nicht eingestuften Bestände durch einen Bindestrich gekennzeichnet. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden andere Positionen in den Tabellen mit einem Punkt versehen.
Die Kommission wurde im Juni 1992 durch den Botschafter in London verständigt, daß die Mitgliedschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beim Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs aus 1948 durch die Russische Föderation fortgesetzt wird.
(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt
(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.
b) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.
c) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
d) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;
(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.
(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.
b) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
c) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
d) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Eine besondere Fangzeit kann jedoch für eine Landstation festgesetzt werden, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und in einem Gebiet liegt, dessen ozeanografische Verhältnisse auch deutlich von denen des Gebiets unterscheiden, in dem die übrigen der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung unterstehenden Landstationen gelegen sind, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt werden; die Festsetzung einer besonderen Fangzeit nach diesem Buchstaben darf jedoch nicht bewirken, daß die von derselben Vertragsregierung festgesetzten Fangzeiten auf mehr als neun zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten verlängert werden.
e) Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.
(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.
(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *)
(7) (a) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Indischer Ozean bezeichnet wird, verboten. Dazu gehören die Gewässer der nördlichen Halbkugel von der afrikanischen Küste bis 100° O einschließlich des Roten und des Arabischen Meeres und des Golfs von Oman sowie die Gewässer der südlichen Halbkugel in dem Abschnitt von 20° O bis 130° O mit der südlichen Begrenzung bei 55° S. Dieses Verbot gilt unabhängig von den etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Einstufungen der Barten- oder Zahnwalbestände in dem Schongebiet. Das Verbot wird von der Kommission auf ihrer Jahrestagung 2002 überprüft werden.
(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen
(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft
a) Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.
Ist ein Bestand während einer beträchtlichen Zeitspanne im Rahmen einer Regelung für ungefähr gleichbleibende Fänge auf einem unveränderten Stand geblieben, so wird er als Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung eingestuft, sofern kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, daß er anders eingestuft werden sollte.
Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit fortgesetzter Bewirtschaftung nach den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses erlaubt. Die Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
Bei Beständen bei oder über der MSY-Bestandsmenge darf der zulässige Fang 90 vH des MSY nicht übersteigen. Bei Beständen zwischen der MSY-Bestandsmenge und 10 vH unter dieser Menge darf der zulässige Fang die Zahl der Wale nicht übersteigen, die errechnet wird, wenn 90 vH des MSY um 10 vH für jedes 1 vH verringert werden, um das der Bestand hinter der MSY-Bestandsmenge zurückbleibt.
b) Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.
Sofern kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, daß ein anhaltend höherer Prozentsatz den Bestand nicht unter die MSY-Bestandsmenge verringern wird, dürfen bei anfänglicher Nutzung pro Jahr nicht mehr als 5 vH des geschätzten Bestands gefangen werden. Die Nutzung soll erst beginnen, wenn eine Schätzung der Bestandsgröße vorliegt, die nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses zufriedenstellend ist. Die als Bestände mit anfänglicher Bewirtschaftung eingestuften Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
c) Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.
Ein kommerzieller Walfang bei den zu schützenden Beständen ist nicht zulässig. Die so eingestuften Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
d) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.
e) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *)
(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1997/98 und der Küstenfangzeit 1998 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1998 und im Nordatlantik im Jahr 1998 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt
b) Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse
(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
(Anm.: Tabelle 1 als PDF dokumentiert)
Einstufung
Fangbeschränkung
Südliche Halbkugel – 1997/98 Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1998
Bestand des Südatlantiks
–
0
Bestand des südlichen Indischen Ozeans
IMS
0
Südafrikanischer Küstenbestand
–
0
Bestand bei den Salomonen
IMS
0
Bestand des westlichen Südpazifiks
IMS
0
Bestand des östlichen Südpazifiks
IMS
0
Perubestand
–
0
Nordpazifik – Fangzeit 1998Östlicher Bestand
IMS
0
Westlicher Bestand
IMS
0
Bestand des Ostchinesischen Meeres
PS
0
Nordatlantik – Fangzeit 1998
IMS
0
Nördlicher Indischer Ozean – Fangzeit 1998
–
0
___________
*) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
b) Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1998
Pottwal
Abschnitte
Längengrade
Einstufung
Fangbeschränkung
1
60° W – 30° W
–
0
2
30° W – 20° O
–
0
3
20° 0 – 60° O
–
0
4
60° O – 90° O
–
0
5
90° O – 130° O
–
0
6
130° O – 160° O
–
0
7
160° O – 170° W
–
0
8
170° W – 100° W
–
0
9
100° W – 60° W
–
0
Nördliche Halbkugel – Fangzeit 1998
NordpazifikWestlicher Abschnitt
PS
0 +)
Östlicher Abschnitt
–
0
Nordatlantik
–
0
Nördlicher Indischer Ozean
–
0
Entenwal
Einstufung
Fangbeschränkung
Nordatlantik
PS
0
____________________
*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.
+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.
(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
b) Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40° südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
c) Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40° nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.
b) Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.
c) Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.
(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.
b) Die von allen Walfängern für Walfangmutterschiffe oder Landstationen befangenen Wale müssen deutlich gekennzeichnet werden, um die Feststellung des Fängers zu ermöglichen und die Reihenfolge des Fangens anzuzeigen.
(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.
b) In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.
c) Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.
(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.
(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und – außer unter außergewöhnlichen Umständen – entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.
Die Maße werden auf den nächsten Fuß oder die nächsten 0,1 Meter auf- oder abgerundet eingetragen. So, wird beispielsweise ein Wal mit einer Länge zwischen 75 Fuß 6 Zoll und 76 Fuß 6 Zoll mit 76 Fuß und ein Wal mit einer Länge zwischen 76 Fuß 6 Zoll und 77 Fuß 6 Zoll mit 77 Fuß eingetragen. Ähnlich wird ein Wal mit einer Länge zwischen 10,15 Meter und 10,25 Meter mit 10,2 Meter und ein Wal mit einer Länge zwischen 10,25 Meter und 10,35 Meter mit 10,3 Meter eingetragen. Die Länge eines Wals, dessen Maße genau auf einen halben Fuß oder auf 0,05 Meter fallen, wird auf die nächste Fußzahl oder 0,10 Meter aufgerundet eingetragen, dh. genau 76 Fuß 6 Zoll werden mit 77 Fuß und genau 10,25 Meter werden mit 10,3 Meter eingetragen.
(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden
b) Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind
c) Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b führen, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
d) Über „Kleinwalfang“, der von der Küste aus oder durch Hochseeflotten durchgeführt wird, muß ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b geführt werden, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben
b) Fahrzeuge, die „Kleinwalfang“ betreiben, und Alteingesessene, welche die in Absatz 1 aufgeführten Arten fangen, müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe a führen, und alle dort genannten Angaben sind dann einzutragen, sobald sie verfügbar sind, und von den Vertragsregierungen an die Kommission weiterzuleiten.
(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.
b) Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40° südlicher Breite verboten.
c) Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.
(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren
(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren
b) Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen Angaben sollen auch zusammen mit folgenden Angaben in das in Anhang A im Muster dargestellte Logbuch eingetragen und der Kommission übermittelt werden
(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht
b) Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang“ von der Küste aus oder durch Hochseeflotten ähnliche Teile wie die unter Buchstabe a beschriebenen zu entnehmen und ist darüber zu berichten.
c) Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind ordnungsgemäß mit der Plattform- oder einer anderen Kennziffer des Wals zu beschriften und in geeigneter Weise aufzubewahren.
d) Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten
(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.
___________________
*) Die Regierungen von Brasilien, Island, Japan, Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen den zweiten Satz aus Absatz 6 erhoben. Dieser Satz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 8. März 1982 in Kraft. Norwegen nahm seinen Einspruch am 9. Juli 1985 und Brasilien den seinen am 8. Jänner 1992 zurück. Island trat vom Übereinkommen mit Wirkung vom 30. Juni 1992 zurück. Da die Einsprüche von Japan und der Russischen Föderation nicht zurückgenommen worden sind, ist dieser Satz für diese Regierungen nicht verbindlich.
*) Die Regierungen von Japan, Norwegen, Peru und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen Absatz 10e erhoben. Dieser Absatz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 3. Feber 1983 in Kraft. Peru nahm am 22. Juli 1983 seinen Einspruch zurück. Die Regierung von Japan nahm mit Wirkung vom 1. Mai 1987 betreffend den kommerziellen Hochseewalfang, mit 1. Oktober 1987 betreffend den kommerziellen Küstenwalfang nach Zwerg- und Brydewalen und mit 1. April 1988 betreffend den kommerziellen Küstenfang von Pottwalen ihren Einspruch zurück. Da die Einsprüche von Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zurückgenommen wurden, ist dieser Absatz für die genannten Regierungen nicht verbindlich.
1) Die Kommission legt auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Ausschusses so weit wie möglich fest: a) für jeden Bestand eine Mindestbestandmenge, unter der Wale nicht gefangen werden dürfen, und b) eine Zuwachsrate zur MSY-Menge für jeden Bestand. Der Wissenschaftliche Ausschuß wird eine Mindestbestandmenge und einen Bereich an Zuwachsraten zur MSY-Menge unter verschiedenen Fangregelungen vorschlagen.
2) Jedes Jahr wird diese Zahl überprüft und wenn notwendig auf Grundlage der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses geändert.
(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.
(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser (Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.
(Anm.: Anhang A zur Anlage als PDF dokumentiert)
Im Sinne des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen des am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, im folgenden als Walfang-Übereinkommen von 1946 bezeichnet – in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens auf Hubschrauber und andere Luftfahrzeuge auszudehnen und in die Bestimmungen der Anlage, die durch die Kommission geändert werden können, Bestimmungen über Inspektionsmethoden einzubeziehen – kommen wie folgt überein
Artikel II Nummer 3 des Walfang-Übereinkommens von 1946 wird wie folgt geändert
Artikel V Absatz 1 des Walfang-Übereinkommens von 1946 wird wie folgt geändert: Vor Buchstabe h wird das Wort „und“ gestrichen, der Punkt am Ende des Absatzes entfällt und es werden folgende Worte hinzugefügt: „und i) Inspektionsmethoden.“
(1) Dieses Protokoll liegt für jede Vertragsregierung des Walfang-Übereinkommens von 1946 zur Unterzeichnung und Ratifikation oder zum Beitritt auf.
(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an dem bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für alle Vertragsregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 Ratifikationsurkunden hinterlegt worden oder schriftliche Beitrittsnotifikationen eingegangen sind.
(3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 oder alle ihm beitretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
(4) Dieses Protokoll trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt danach für die Dauer von vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf; danach liegt es zum Beitritt auf.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. November 1956 in englischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 und allen ihm beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kommission“ bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertragsregierung entsandten Mitglied zusammensetzt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden: sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt; für Maßnahmen nach Artikel V ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen der Kommission gefaßt werden.
(3) Die Kommission kann ihren Sekretär und ihr Personal ernennen.
(4) Die Kommission kann aus den Reihen ihrer Mitglieder und Sachverständigen oder Berater zur Wahrnehmung der von ihr genehmigten Aufgaben die für wünschenswert erachteten Ausschüsse einsetzen.
(5) Die Kosten jedes Mitglieds der Kommission und seiner Sachverständigen und Berater werden von seiner eigenen Regierung festgesetzt.
(6) In der Erkenntnis, daß mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehende Spezialorganisationen sich mit der Erhaltung und Entwicklung des Walfangs und seiner Erzeugnisse befassen werden, und in dem Wunsch, Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Vertragsregierungen einander innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens konsultieren, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehenden Sonderorganisation einbezogen werden soll.
(7) In der Zwischenzeit veranlaßt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Benehmen mit den anderen Vertragsregierungen die Anberaumung der ersten Sitzung der Kommission und leitet die Konsulation nach Absatz 6 ein.
(8) Die späteren Sitzungen der Kommission werden entsprechend den Beschlüssen der Kommission anberaumt.
(1) Die Kommission kann entweder in Zusammenarbeit mit oder durch Vermittlung von unabhängigen Dienststellen der Vertragsregierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen oder auch selbständig
(2) Die Kommission veranlaßt die Veröffentlichung ihrer Tätigkeitsberichte und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, und anderen Organisationen und Dienstleistungen die von ihr für zweckmäßig erachteten Berichte sowie statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Informationen über Wale und den Walfang veröffentlichen.
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt
(2) Diese Änderungen der Anlage
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede Vertragsregierung einzelnen ihrer Staatsangehörigen eine Sondergenehmigung erteilen, die es ihnen erlaubt, zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Wale in beschränkter Zahl und unter den von ihr für angemessen erachteten Bedingungen zu erlegen, zu fangen und zu verarbeiten; das Erlegen, Fangen und Verarbeiten der Wale nach diesem Artikel bleibt von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen. Jede Vertragsregierung meldet der Kommission sofort alle von ihr erteilten Genehmigungen. Jede Vertragsregierung kann eine von ihr erteilte Sondergenehmigung jederzeit widerrufen.
(2) Alle auf Grund dieser Sondergenehmigungen gefangenen Wale werden so weit wie möglich verwertet, und der Erlös wird nach Weisung der Regierung, welche die Genehmigung erteilt hat, verwendet.
(3) Jede Vertragsregierung übermittelt einer von der Kommission bezeichneten Stelle so weit wie möglich und in Abständen von nicht mehr als einem Jahr die ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen über Wale und den Walfang, einschließlich der Ergebnisse der nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführten Forschung.
(4) In der Erkenntnis, daß die ständige Sammlung und Auswertung biologischer Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Walfangmutterschiffen und Landstationen für eine vernünftige und konstruktive Regelung der Walfangtätigkeiten unerläßlich sind, werden die Vertragsregierungen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen treffen, um solche Daten zu erhalten.
(1) Jede Vertragsregierung trifft geeignete Maßnahmen um die Anwendung dieses Übereinkommens und die Bestrafung bei Verstößen gegen seine Bestimmungen bei Operationen zu gewährleisten, die von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen oder Fahrzeugen durchgeführt werden.
(2) Für Wale, deren Fang nach dem Übereinkommen verboten ist, wird den Schützen und Mannschaften von Walfängern keine nach dem Ergebnis ihrer Arbeit berechnete Prämie oder sonstige Vergütung gezahlt.
(3) Die Strafverfolgung bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen wird von der Regierung eingeleitet, in deren Zuständigkeit die Straftat fällt.
(4) Jede Vertragsregierung übermittelt der Kommission einen ausführlichen Bericht über jeden von ihren Inspektoren gemeldeten Verstoß gegen das Übereinkommen durch ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Fahrzeuge. Dieser Bericht hat eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffenen Maßnahmen und der verhängten Strafen zu enthalten.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
(2) Jede Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete schriftlichen Notifikation beitreten.
(3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle anderen Unterzeichnerregierungen und alle beitretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
(4) Sobald die Ratifikationsurkunden von mindestens sechs Unterzeichnerregierungen, zu denen die Regierungen der Niederlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika gehören müssen, hinterlegt sind, tritt das Übereinkommen für diese Regierungen in Kraft, für jede Regierung, die es später ratifiziert oder ihm später beitritt, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder des Eingangs ihrer Beitrittsnotifikation in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1948 keine Anwendung. Nach Artikel V angenommene Änderungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1949 keine Anwendung.
Jede Vertragsregierung kann am 30. Juni jeden Jahres von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie am oder vor dem 1. Jänner desselben Jahres der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigt; diese teilt nach Eingang der Anzeige die Kündigung sofort den anderen Vertragsregierungen mit. Jede andere Vertragsregierung kann in gleicher Weise innerhalb eines Monats nach Eingang einer derartigen Anzeige von der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigen, so daß das Übereinkommen am 30. Juni desselben Jahres für die Regierung, die ihren Rücktritt anzeigt, außer Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; danach liegt es für die Dauer von vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 2. Dezember 1946 in englischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen anderen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.