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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

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Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

StF: BGBl. Nr. 489/1995

Änderung

BGBl. Nr. 664/1996

BGBl. II Nr. 66/2000

BGBl. II Nr. 277/2003

BGBl. II Nr. 463/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 100/1994, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145578

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

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Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Ärzte, Lehrgangsteilnehmer usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit anzuerkennen.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 3. In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 4. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und eine praktische Ausbildung zu umfassen. Die Lehrgänge können derart gestaltet werden, dass entweder die gesamte Ausbildung durch Vorträge an der Akademie erfolgt oder Teile unter Einschluss EDV-unterstützter Lerntechnologien angeboten werden, sofern dadurch kein Qualitätsverlust erfolgt.

(3) Lehrgänge, die in Form einer ausschließlichen Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie erfolgen, dürfen eine Gesamtstundenanzahl von 390 Stunden nicht unterschreiten. Ausbildungsteile, die Anwendungskompetenz vermitteln, sind jedenfalls mit Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie zu gestalten. Die Gesamtstundenanzahl dieser Ausbildungseinheiten darf 210 Stunden nicht unterschreiten.

(4) Die Akademie hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln

(2) Die Ausbildung hat ein Praktikum zu beinhalten. Dieses kann in Form von Projektarbeiten in Kombination mit Begehungen in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen erfolgen. Darüber hinaus können auch weitere Begehungen erfolgen.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 6. Die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit zuzuziehen ist, abzulegen.

Bundesrecht Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984, BGBl. Nr. 131, über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Z 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2012 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.

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