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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

1. Temperatur

30 ºC

35 ºC

2. Toxizität GFa)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3. Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

b)

c)

4. pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

5. Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

d)

6. Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

d)

7. Freies Chlor

e)

0,2 mg/l

ber. als Cl2

8. Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

9. Ammonium

5,0 mg/l

g)

ber. als N

f)

10. Chlorid

durch GF begrenzt

-

ber. als Cl

11. Cyanid-Gesamt

1,5 mg/l

1,5 mg/l

ber. als CN

d)

12. Ges. geb. Stickstoff

i)

-

ber. als N

h)

13. Nitrit

2,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

14. Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

ber. als P

j)

15. Sulfat

-

k)

ber. als SO4

16. Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

17. Sulfit

1,0 mg/l

20 mg/l

ber. als SO3

l)

18. Chem. Sauerstoffbedarf,

110 mg/l

-

CSB

n)

ber. als O2

m)

19. Biochem. Sauerstoffbedarf,

25 mg/l

-

BSB5

ber. als O2

20. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cl

a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.

e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f) Gilt nur bei einer Temperatur über 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Temperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.

k) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.

l) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 aus der Herstellung von Spiritus aus Wein erforderlich.

m) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.

n) Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 34 kg/t. Der Emissionswert bezieht sich auf die in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 verarbeitete Menge an Zucker.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Gesamt-Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Cyanid-Gesamt (Nr. 11), Nitrit (Nr. 13), Sulfid (Nr. 16) und AOX (Nr. 20) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote g), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

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