Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1073/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.04.2023
Abkürzung
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung)
StF: BGBl. Nr. 1073/1994
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
BGBl. II Nr. 89/2023 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Anmerkung
Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 4.4.2023 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 89/2023). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 252/1990, Zuckererzeugung, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR40251998
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a)
30 °C
35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei b)
2
-
Abfiltrierbare Stoffe c)
30 mg/L
d)
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
Anorganische Parameter
Ammonium
ber. als N
5 mg/L e)
f)
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
-
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N g)
20 mg/L e) h)
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1 mg/Li)
-
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC
ber. als C j)
Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L
Während der Kampagne: 35 mg/L k)
-
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2 j)
Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L
Während der Kampagne: 100 mg/L l)
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
20 mg/L m)
-
______________________
1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a)
30°C
35°C
Fischeitoxizität GF,Ei b)
2
-
Abfiltrierbare Stoffe c)
30 mg/L
d)
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
Anorganische Parameter
-
Ammonium
ber. als N
5 mg/L e)
f)
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
-
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N g)
20 mg/L e) h)
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2 mg/L
-
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC
ber. als C i)
35 mg/L j)
-
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2 i)
100 mg/L k)
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
20 mg/L
-
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)
ber. als Cl l)
0,03 kg/t m)
0,1 kg/t n)
0,03 kg/t m)
0,1 kg/t n)
_____________________
1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
(4) § 1 bis § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt