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Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben

Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben

Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.

Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.

Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.

Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der Akte von 1978.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als „Züchter“ bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.

(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als „Verbandsstaaten“ bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zuläßt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.

(2) Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, genießen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig genießen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, daß sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, genießen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder Verbandsstaat, der dieses Übereinkommen auf eine bestimmte Gattung oder Art anwendet, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten beschränken, die dieses Übereinkommen auf die gleiche Gattung oder Art anwenden, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.

(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst große Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.

(3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an.

(4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses hereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschließen, daß für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Maßnahmen getroffen werden.

(5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschließen, daß die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Das dem Züchter gewährte Recht hat die Wirkung, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der Sorte als solches

Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmäßig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmäßig verwendet werden.

(2) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.

(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmäßig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.

(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmäßig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Züchter genießt den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

Mit der Sorte vorgenommene Versuche, die kein Feilhalten und keinen gewerbsmäßigen Vertrieb beinhalten, beeinträchtigen nicht das Recht auf Schutz. Ebensowenig wird das Recht des Züchters auf Schutz durch die Tatsache beeinträchtigt, daß die Sorte auf andere Weise als durch Feilhalten oder gewerbsmäßigen Vertrieb allgemein bekannt geworden ist.

(2) Die Gewährung des Schutzes darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter muß jedoch den Förmlichkeiten, die im innerstaatlichen Recht des Verbandsstaats, in dem die Schutzrechtsanmeldung eingereicht wurde, vorgesehen sind, einschließlich der Zahlung der Gebühren genügt haben.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muß der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen.

(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.

(3) Jeder Verbandsstaat kann Maßnahmen zum Schutz des Züchters gegen mißbräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Das dem Züchter gewährte Recht wird für eine begrenzte Zeitdauer erteilt. Diese darf nicht kürzer sein als fünfzehn Jahre, vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an gerechnet. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume jeweils einschließlich ihrer Unterlagen darf die Schutzdauer nicht kürzer sein als achtzehn Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschließlichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.

(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Das Recht des Züchters wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.

(2) Das Recht des Züchters wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das es gestattet, die Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten Merkmalen zu erstellen.

(3) Das Recht des Züchters kann aufgehoben werden,

(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann das Recht des Züchters weder für nichtig erklärt noch aufgehoben werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechtsanmeldung einreichen will.

(2) Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.

(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmäßig eingereicht, so genießt er für die Einreichung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet,

(2) Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.

(3) Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Maßgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unterlagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen,

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Jeder Verbandsstaat stellt sicher, daß, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der Bezeichnung, die als Sortenbezeichnung eingetragen ist, den freien Gebrauch der Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Ablauf des Schutzes.

(2) Die Sortenbezeichnung muß die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende Praxis für die Kennzeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muß sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten eine bereits vorhandene Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.

(3) Die Sortenbezeichnung wird von dem Züchter bei der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, daß diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert diese Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, daß er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäß Artikel 7 eingetragen.

(4) Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die gemäß Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(5) Eine Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, daß diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann sie verlangen, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(6) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde stellt sicher, daß alle anderen Behörden über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über die Einreichung, Eintragung und Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, etwaige Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.

(7) Wer in einem Verbandsstaat Vermehrungsmaterial einer in diesem Staat geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen,

(8) Beim Feilhalten oder bei dem gewerbsmäßigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muß die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Maßnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.

(2) Jedoch muß bei diesen Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden, daß die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die ständigen Organe des Verbands sind

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.

(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Der Rat legt seine Geschäftsordnung sowie die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Der Rat hat folgende Aufgaben

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach Artikel 4 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 21 Buchstabe e, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.

(2) Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstabe b werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die Rechnungsprüfung des Verbands wird nach Maßgabe der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Staat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt aus

(2) a) Der Anteil jedes Verbandsstaats an dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag dem Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der Anzahl der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 maßgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet.

(3) a) Für jeden Staat, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Akte dem Verband angehört, ist die Zahl der für ihn maßgebenden Beitragseinheiten gleich der Zahl der für ihn unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nach dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung maßgebenden Einheiten.

(4) a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, daß der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Staaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird.

(5) a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann vorbehaltlich des Buchstabens b sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt, Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Staat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsstaaten revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.

(2) Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.

(2) Die Sitzungen des Rates sind die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.

(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Jeder Verbandsstaat trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere

(2) Zwischen den zuständigen Behörden der Verbandsstaaten können Vereinbarungen zum Zweck der gemeinsamen Inanspruchnahme von Stellen getroffen werden, welche die in Artikel 7 vorgesehene Prüfung der Sorten und die Zusammenstellung der erforderlichen Vergleichssammlungen und -unterlagen durchzuführen haben.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage sein muß, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Diese Akte wird für jeden Verbandsstaat und für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der auf der Diplomatischen Konferenz, welche diese Akte angenommen hat, vertreten war. Sie liegt bis zum 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, daß er

(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(3) Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhaltende Beschluß positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Diese Akte tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, nachdem die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, tritt diese Akte einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Urkunde dieses Staates hinterlegt worden ist.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Akte gemäß Absatz 1 kann ein Staat dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung nicht mehr beitreten.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Ein Verbandsstaat, der an dem Tag, an dem diese Akte für ihn in Kraft tritt, durch das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung gebunden ist, wendet in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsstaat, der nicht durch diese Akte gebunden ist, weiterhin das genannte Übereinkommen in der durch die Zusatzakte geänderten Fassung an, bis diese Akte auch für diesen anderen Staat in Kraft

(2) Ein Verbandsstaat, der nicht durch die vorliegende Akte gebunden ist, („erstgenannter Staat“), kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu jedem durch diese Akte gebundenen Staat anwenden wird, der Verbandsstaat wird, indem er diese Akte ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt („letztgenannter Staat“). Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Inkrafttreten dieser Akte für den erstgenannten Staat endet, wendet dieser das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu dem letztgenannten Staat an, während dieser diese Akte in seinen Beziehungen zu dem erstgenannten Staat anwendet.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Jeder Staat, der nicht bereits Verbandsstaat ist, notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte dem Generalsekretär eine Liste der Gattungen und Arten, auf die er dieses Übereinkommen anwenden wird, sobald diese Akte für ihn in Kraft tritt.

(2) Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage von Mitteilungen, die er von dem jeweiligen Verbandsstaat erhalten hat, Informationen über

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Jeder Staat kann in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär schriftlich notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist.

(2) Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Notifikation vorgenommen hat, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.

(3) a) Jede gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt, in deren Urkunde sie enthalten war, und jede Notifikation gemäß jenem Absatz wird drei Monate nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 kann jeder Staat, der vor Ablauf der Frist, während der diese Akte zur Unterzeichnung aufliegt, Schutz unter den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten unterschiedlichen Formen für dieselbe Gattung oder Art vorsieht, diesen weiterhin vorsehen, wenn er dies dem Generalsekretär zu dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem er diese Akte unterzeichnet oder zu dem er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte hinterlegt.

(2) Wird in einem Verbandsstaat, auf den Absatz 1 anwendbar ist, um Schutz nach dem Patentgesetz nachgesucht, so kann dieser Staat abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 8 die Patentierbarkeitskriterien und die Schutzdauer des Patentgesetzes auf die nach diesem Gesetz schutzfähigen Sorten anwenden.

(3) Der betreffende Staat kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß er die nach Absatz 1 vorgenommene Notifikation zurücknimmt. Eine solche Zurücknahme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den der Staat in der Notifikation der Zurücknahme angegeben hat.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne daß daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in jenem Artikel vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf Sorten einschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat dieses Übereinkommen erstmalig auf die Gattung oder Art, welcher die Sorten angehören, anwendet, vorhanden sind, aber erst kurz zuvor gezüchtet wurden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Dieses Übereinkommen läßt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Verbandsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Verbandsstaaten den Eingang dieser Notifikation.

(3) Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen war.

(4) Die Kündigung läßt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens an einer Sorte vor dem Tag erworben worden sind, an dem die Kündigung wirksam wird.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

(1) Diese Akte wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, und der Regierung jedes anderen Staates auf deren Ersuchen zwei beglaubigte Abschriften dieser Akte.

(3) Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten, die auf der genannten Konferenz vertreten waren, amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat des Verbands gegebenenfalls bezeichnet.

(4) Der Generalsekretär läßt diese Akte beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generalsekretär notifiziert den Regierungen der Verbandsstaaten und der Staaten, die, ohne Verbandsstaaten zu sein, auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, die Unterzeichnungen dieser Akte, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, jede nach den Artikeln 34 Absatz 2, 36 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 3 oder 41 Absatz 2 eingegangene Notifikation und jede nach Artikel 36 Absatz 1 abgegebene Erklärung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am dreiundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.

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