Weinverordnung (weinverordnung)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen
§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig
GesamteSchwefligeSäure inMilligramm
FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter
Weiß- und Rosewein ………………
200
50
Rotwein ……………………………
160
50
Spätlese ……………………………
300
50
Auslese …………………………….
350
60
Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein ………….…..
400
75
Qualitätsschaumwein ……….……
250
35
versetzter Wein …………………..
300
50
Obstwein …………………….…..
300
50
alkoholarmer Wein ………………
200
50
Aussehen
farbloses Gas
Gehalt
nicht unter 99%
Nichtflüchtige Bestandteile
nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid
nicht mehr als 0,1%
Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile)
nicht nachweisbar
Selen
nicht mehr als 10 mg/kg;
c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform
Aussehen
farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver
Gehalt
nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2
Eisen
nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes
Selen
nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes.
Aussehen
weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver
Gehalt
nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen)
189 ºC – 193 ºC
wässerigen Lösung
+20,5 ºC bis +21,5 ºC
Flüchtige Bestandteile
nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche
nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung
nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.
§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen
Beschaffenheit
farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack
Gehalt
nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V)
Verunreinigungen,Nebenbestandteile
sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar
Aussehen
weißes Pulver
Gehalt
nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC
in Salzsäureunlösliche Anteile
nicht mehr als 200 mg/kg
Chlorid
nicht mehr als 250 mg/kg
Sulfat
nicht mehr als 2 500 mg/kg
Blei
nicht mehr als 10 mg/kg
Aussehen
weißes, kristallines oder körniges Pulver
Gehalt
mindestens 98% i. T.
Flüchtige Anteile
höchstens 1% (4h, 105 ºC)
Oxalate
höchstens 0,05% (als Oxalsäure)
Aussehen
braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver
Trockenmasse der flüssigen Zuckercouleur
60-80%
Asche
nicht mehr als 0,8%
Direkt reduzierender Zucker berechnet als Invertzucker
10-30%
Gesamtzucker berechnet als Invertzucker
15-30%
Ammoniakstickstoff
nicht nachweisbar
Kupfer
höchstens 20 mg/kg
Quecksilber
höchstens 0,1 mg/kg
Blei
höchstens 10 mg/kg
SO2
höchstens 0,01%
Aussehen
braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes braunes, wasserlösliches Pulver
Ammoniakstickstoff
höchstens 0,5%
Schwefeldioxid
höchstens 0,1%
Gesamtschwefel
höchstens 0,7%
Gesamtphosphorberechnet als P2O5
höchstens 0,5%
Kupfer
höchstens 20 mg/kg
Quecksilber
höchstens 0,1 mg/kg
Blei
höchstens 10 mg/kg
4-Methylimidazol
höchstens 200 mg/kgbei einem Produkt mit Farbstärke von 20 000 EBC-Einheiten
Gehalt
nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat)
Sulfatierte Asche
nicht mehr als 0,05%
Oxalsäure
nicht mehr als 0,1%
Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat
mindestens 90%
Glucose-Anhydrid
mindestens 98%
Gehalt an D-Glucose
mindestens 99% d. TS
Sulfatasche
höchstens 0,25% d. TS
Schweflige Säure (als SO2)
höchstens 15 mg/kg TS
Arsen
höchstens 1 mg/kg TS
Kupfer
höchstens 2 mg/kg TS
Blei
höchstens 2 mg/kg TS
Aussehen
weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos
Gehalt
nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219)
Asche
zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC
Unlösliche Bestandteile
nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile
nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC
In Salzsäure (etwa 3n) unlösliche Asche
nicht mehr als 0,5%
Aussehen
weißes bis gelbes faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos
Gehalt
nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5% Kohlendioxid, entsprechend 89,2 bis 105% Alginsäure (Äquivalentgewicht 238)
Asche
nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC
Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH
nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile
nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC
In Salzsäure(etwa 3n) unlösliche Asche
nicht mehr als 0,5%
Beschaffenheit
farbloses, geruchloses Gas
Gehalt
nicht weniger als 99,95% V/V
Verunreinigungen,Nebenbestandteile
Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3
Beschaffenheit
farblose, geruchlose Gase
§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig
Aussehen
Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate
Blei
höchstens 50 mg/kg
Zink
höchstens 1 500 mg/kg
Arsen
höchstens 5 mg/kg
Aussehen
farblose, durchscheinende Kristalle
Gehalt
mindestens 99%
Sulfat. Asche
höchstens 0,1%
Oxalsäure
höchstens 0,1%
Kupfer
höchstens 10 mg/kg
Eisen
höchstens 10 mg/kg
§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden
§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt
(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt
(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.
§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt
§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt
Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.
§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.
§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.