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10010710 weinverordnung AT

Weinverordnung (weinverordnung)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Weinverordnung

Weinverordnung

Bundesrecht Weinverordnung

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Weinverordnung

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen

Bundesrecht Weinverordnung

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig

GesamteSchwefligeSäure inMilligramm

FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter

Weiß- und Rosewein ………………

200

50

Rotwein ……………………………

160

50

Spätlese ……………………………

300

50

Auslese …………………………….

350

60

Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese,

Eiswein, Strohwein ………….…..

400

75

Qualitätsschaumwein ……….……

250

35

versetzter Wein …………………..

300

50

Obstwein …………………….…..

300

50

alkoholarmer Wein ………………

200

50

Aussehen

farbloses Gas

Gehalt

nicht unter 99%

Nichtflüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid

nicht mehr als 0,1%

Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile)

nicht nachweisbar

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg;

c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform

Aussehen

farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2

Eisen

nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes.

Aussehen

weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen)

189 ºC – 193 ºC

wässerigen Lösung

+20,5 ºC bis +21,5 ºC

Flüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung

nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.

Bundesrecht Weinverordnung

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen

Beschaffenheit

farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack

Gehalt

nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V)

Verunreinigungen,Nebenbestandteile

sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar

Aussehen

weißes Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC

in Salzsäureunlösliche Anteile

nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid

nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat

nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei

nicht mehr als 10 mg/kg

Aussehen

weißes, kristallines oder körniges Pulver

Gehalt

mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile

höchstens 1% (4h, 105 ºC)

Oxalate

höchstens 0,05% (als Oxalsäure)

Aussehen

braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver

Trockenmasse der flüssigen Zuckercouleur

60-80%

Asche

nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender Zucker berechnet als Invertzucker

10-30%

Gesamtzucker berechnet als Invertzucker

15-30%

Ammoniakstickstoff

nicht nachweisbar

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

SO2

höchstens 0,01%

Aussehen

braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes braunes, wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff

höchstens 0,5%

Schwefeldioxid

höchstens 0,1%

Gesamtschwefel

höchstens 0,7%

Gesamtphosphorberechnet als P2O5

höchstens 0,5%

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol

höchstens 200 mg/kgbei einem Produkt mit Farbstärke von 20 000 EBC-Einheiten

Gehalt

nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat)

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure

nicht mehr als 0,1%

Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat

mindestens 90%

Glucose-Anhydrid

mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose

mindestens 99% d. TS

Sulfatasche

höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2)

höchstens 15 mg/kg TS

Arsen

höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer

höchstens 2 mg/kg TS

Blei

höchstens 2 mg/kg TS

Aussehen

weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219)

Asche

zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche Bestandteile

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile

nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC

In Salzsäure (etwa 3n) unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

Aussehen

weißes bis gelbes faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5% Kohlendioxid, entsprechend 89,2 bis 105% Alginsäure (Äquivalentgewicht 238)

Asche

nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile

nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC

In Salzsäure(etwa 3n) unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

Beschaffenheit

farbloses, geruchloses Gas

Gehalt

nicht weniger als 99,95% V/V

Verunreinigungen,Nebenbestandteile

Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3

Beschaffenheit

farblose, geruchlose Gase

Bundesrecht Weinverordnung

§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig

Aussehen

Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate

Blei

höchstens 50 mg/kg

Zink

höchstens 1 500 mg/kg

Arsen

höchstens 5 mg/kg

Aussehen

farblose, durchscheinende Kristalle

Gehalt

mindestens 99%

Sulfat. Asche

höchstens 0,1%

Oxalsäure

höchstens 0,1%

Kupfer

höchstens 10 mg/kg

Eisen

höchstens 10 mg/kg

Bundesrecht Weinverordnung

§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden

Bundesrecht Weinverordnung

§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt

(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt

(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.

Bundesrecht Weinverordnung

§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt

Bundesrecht Weinverordnung

§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt

Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.

Bundesrecht Weinverordnung

§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.

(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

Bundesrecht Weinverordnung

§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.

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