Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Statut und Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Delegation der Republik Österreich in der Ständigen Gewässerkommission besteht aus sechs Mitgliedern; die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. Die Republik Österreich einerseits und die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits bestellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. Jede Delegation hat eine Stimme.
(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.
(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.
Artikel 4
(1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen.
(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits getragen.
Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.
Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der Donau, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
(1) Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich insbesondere auf
(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bundesregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 (Absatz 1, Buchstabe e)) hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung findet.
Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nachstehende gemeinsame Erklärung abgegeben
Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen.
Regensburg, am 1. Dezember 1987
(1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.
(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission.
(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.
Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe geltend macht.
(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung solcher Einflüsse beraten.
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in den Hoheitsgebieten der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.
(2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen, wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und Auflagen, zu geben.
(3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unterbreitet worden, so haben die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr im Verzug – vor ihrer Entscheidung die Beratung der Ständigen Gewässerkommission abzuwarten.
Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bildet oder kreuzt.
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.
(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.
(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewässerkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das diesem Vertrag als Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil dieses Vertrages ist.
(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbesondere beziehen auf
Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien auf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache.