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10010645 AT

Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

Bundesrecht Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

§ 1. Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.

Bundesrecht Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

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