Verbot von Halonen (verbotvonhalonen)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
§ 1. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Halonen (bromierten vollhalogenierten Kohlenwasserstoffen) sind verboten.
§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind bis 31. Dezember 1999 ausgenommen
(2) Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befüllt worden sind. Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.
§ 3. Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.
§ 4. Auf den Erwerb von Halonen und Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29, auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß anzuwenden.
§ 5. (1) Über hergestellte, eingeführte, erworbene oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher sind unter sinngemäßer Anwendung des § 30 ChemG Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Hersteller und Importeure von Halonen und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und Volumen) der hergestellten oder eingeführten Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.
§ 6. Das Inverkehrsetzen von nicht dem § 2 Abs. 1 Z 3 unterliegenden Halon-Handfeuerlöschern ist noch bis 31. Dezember 1990 zulässig.