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10010611 formaldehydverordnung AT

Formaldehydverordnung (formaldehydverordnung)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Formaldehydverordnung

Formaldehydverordnung

Bundesrecht Formaldehydverordnung

Prüfraumdaten/Prüfbedingungen

Rauminhalt

40 m3 (+/-10%)

Luftfeuchtigkeit

45% (+/-3%)

Raumtemperatur

23 Grad C (+/-0,5 Grad C)

Luftwechsel

1 Luftwechsel/Stunde

Raumbeladung

1 m2 Gesamtplattenoberfläche/1 m3 Prüfraumvolumen

Bei Beladung mit beschichteten Platten ist darauf zu achten, daß das Verhältnis zwischen beschichteter und unbeschichteter Oberfläche (Seiten- oder Schnittflächen) den realen Gegebenheiten in einem Wohn- oder Arbeitsraum mit Möbeln aus Spanplatten entspricht.

Analysemethode

Die Ausgleichskonzentration, die sich in der Regel spätestens nach zehn Tagen einstellt, wird nach der Acetyl-Aceton-Reaktion photometrisch oder nach einem dieser Methode zumindest gleichwertigen Verfahren ermittelt.

Bundesrecht Formaldehydverordnung

§ 1. (1) Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung, das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten) und Faserplatten einschließlich MDF-Platten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.

(2) Die Ausgleichskonzentration ist nach einem der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren zu messen. Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und hinreichend gesicherte Korrelationswerte zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum verfügbar sind.

(3) Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(4) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt nicht für Zubereitungen, die ausschließlich zur Verwendung als Desinfektionsmittel bestimmt sind, sowie für Industriereiniger, das sind Zubereitungen, die ausschließlich für besondere Reinigungsvorgänge im gewerblich-industriellen Bereich, nicht jedoch in Büro- oder Aufenthaltsräumen verwendet werden.

Bundesrecht Formaldehydverordnung

§ 2. (1) Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen

1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit

2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit

Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“

(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen.

Bundesrecht Formaldehydverordnung

§ 3. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1991 abgegeben werden.

Bundesrecht Formaldehydverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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